24.07.2024 - 10.2 Einspruch gegen die Gültigkeit der Europa- und ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 10.2
- Gremium:
- Gemeindevertretung der Gemeinde Wiek
- Datum:
- Mi., 24.07.2024
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Susann Schulze
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Protokoll
Herr Jörg Herrmann hat mit Schreiben vom 24.06.2024 Einspruch gegen die Gültigkeit der Europawahl, Kreistagswahl, Gemeindevertretung für die Gemeinde Wiek und Bürgermeisterwahl für die Gemeinde Wiek vom 09.06.2024 eingelegt.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 LKWG M-V können alle Wahlberechtigten des Wahlgebietes gegen die Gültigkeit der Wahl innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Wahlleitung zu erheben.
Über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl entscheidet gemäß § 36 Abs. 1 LKWG M-V bei allen Kommunalwahlen die Gemeindevertretung. Die Wahlleitung prüft die Zulässigkeit des Wahleinspruches (Wahlberechtigung, Frist und Form der Einlegung) und legt der Gemeindevertretung eine Vorprüfung hinsichtlich der dargelegten Einspruchsgründe zur Entscheidung über den Einspruch vor.
Bei der Prüfung des Wahleinspruches ist der Erlass des Innenministeriums vom 04.04.2022 zu beachten. Danach muss jeder Wahleinspruch einen konkreten, unmissverständlichen und hinreichend substantiierten Tatbestand enthalten, aus dem sich schlüssig entnehmen lässt, welche konkreten Sachverhalte bei der Wahl nach Auffassung der Einspruchsführerin oder des Einspruchsführers gegen Wahlrechtsvorschriften verstoßen, und der die Nachprüfung der rechtserheblichen Tatsachen zulässt.
Das Ergebnis der Vorprüfung durch die Wahlleitung liegt vor.
Herr Herrmann ist in der Gemeinde Wiek nicht wahlberechtigt, da er seinen Wohnsitz in 18551 Sagard hat. Damit ist der Einspruch gegen die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters unzulässig. Unregelmäßigkeiten, die das Wahlergebnis beeinflusst haben könnten, sind im Ergebnis der Vorprüfung nicht festgestellt worden. Insoweit wäre der Einspruch gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl vom 09.06.2024 auch unbegründet. Er ist als unzulässig und unbegründet zurückzuweisen.
Herr Herrmann erhält das Wort.
Sein Einspruch richtet sich nicht gegen Personen der Gemeindevertretung und Kandidaten. Er kämpft für Demokratie, seine Familie hätte bereits unter den Nazis und dem DDR-Regime gelitten. Das Amt Nord-Rügen verhält sich diskriminierend, insbesondere die Wahlleiterin. Die Versicherung an Eidesstatt des Wahlvorstandes sei gelogen, ebenso die Aussagen der Wahlleitung in der Sitzung des Amtsausschusses und der Gemeindevertretung.
Die Gemeinde sollte nun die Unterlagen der Wahl und der Berichte prüfen. Er beantragt die Bildung eines Wahlprüfungsausschusses.
Die Bürgermeisterin weist Herrn Herrmann daraufhin, dass er kein Antragsrecht hat.
Herr Peter Jürgens fragt, wer die geöffneten Briefe in Wiek gesehen hat. Herr Herrmann kann keinen Namen nennen.
Beschluss
Beschluss:
Der Einspruch von Herrn Jörg Herrmann gegen die Gültigkeit der Europawahl, Kreistagswahl, Gemeindevertretung für die Gemeinde Wiek und Bürgermeisterwahl für die Gemeinde Wiek vom 09.06.2024 wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ist dem Einspruchsführer binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
Anlagen zur Vorlage
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