31.07.2024 - 8 Beschluss über die Neufassung der Hauptsatzung ...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Protokoll

Nach § 5 Abs. 2 KV M-V hat jede Gemeinde eine Hauptsatzung zu erlassen. Zur Vereinfachung der Verfahrensweise auf Grund diverser gesetzlicher Veränderungen wurde durch das Amt keine Änderungssatzung sondern eine neue Hauptsatzung erarbeitet und wird den Gemeindevertretern zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Herr Labahn beantragt in § 8 Abs. 2 zweiter Anstrich die Änderung der Wortgruppe „an der Verkaufsstelle (außerhalb des Gebäudes)“ in „an der Bushaltestelle“.

 

Abstimmung:  6/0/0

 

Herr Schernell beantragt § 1 Abs. 5 durch folgende Formulierung zu ersetzen:

 

„(5) Das Wappen der Gemeinde Lohme darf von jedermann ohne besondere Genehmigung verwendet werden. Sofern die Verwendung nicht gegen die guten Sitten verstößt und das Ansehen der Kommune beeinträchtigt. Eine kommerzielle Benutzung des Wappens bedarf einer gesonderten Genehmigung der Kommune.

 

Missbräuchliche oder irreführende Verwendungen des Wappens werden nicht gestattet und können von der Kommune untersagt werden.

 

Abstimmung:  6/0/0

 

Herr Schernell fragt, warum der Bürgermeister das Vorkaufsrecht wahrnimmt und nicht die Gemeindevertretung. Die LVB verweist auf das BauGB, wonach der Vorkaufsrechtverzicht durch die Gemeinde unverzüglich zu erklären ist. Da die Zeiträume zwischen den Sitzungen doch recht lang sind, würde dies zu Verzögerungen kommen.

 

Weiter fragt der nach dem Sitzungsgeld für Fraktionen. Die LVB bestätigt dies, soweit Fraktionen gebildet und angezeigt werden, wird entsprechend den Regelungen der Hauptsatzung auch ein Sitzungsgeld gezahlt.

 

Herr Rollin beantragt in § 8 Abs. 6 Satz 1 die Wörter „schriftliche Einzelinformation“ durch „das Internet (www.Amt-nord-ruegen.de)“ zu ersetzen.

 

Abstimmung:  6/0/0

 

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Beschluss

Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lohme beschließt, die Hauptsatzung der Gemeinde Lohme mit folgenden Änderungen:

 

  1. § 1 Abs. 5 wird durch folgende Formulierung ersetzt:
     

„(5) Das Wappen der Gemeinde Lohme darf von jedermann ohne besondere Genehmigung verwendet werden. Sofern die Verwendung nicht gegen die guten Sitten verstößt und das Ansehen der Kommune beeinträchtigt. Eine kommerzielle Benutzung des Wappens bedarf einer gesonderten Genehmigung der Kommune.

 

Missbräuchliche oder irreführende Verwendungen des Wappens werden nicht gestattet und können von der Kommune untersagt werden.

 

  1. In § 8 Abs. 2 zweiter Anstrich Änderung der Wortgruppe „an der Verkaufsstelle (außerhalb des Gebäudes)“ in „an der Bushaltestelle“.

 

  1. in § 8 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „schriftliche Einzelinformation“ durch „das Internet (www.Amt-nord-ruegen.de)“ ersetzt.

 

Hinweis Herr Schernell: redaktionelle Änderung § 7 Abs. 3 (Zeile 3) statt „in dem“ muss es „in den“ heißen.

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Abstimmungsergebnis

 

Ausgeschlossen ist/sind:

Abstimmungsergebnisse

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschl.*

 6

6

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V

 

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Anlagen zur Vorlage