09.10.2024 - 6.3 Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.3
- Datum:
- Mi., 09.10.2024
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Axel Behrens
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Protokoll
Die Grundsteuerreform 2025 ist eine wichtige Änderung des deutschen Grundsteuersystems. Sie basiert auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018. Das Gericht stellte damals fest, dass die bisherige Berechnung der Grundsteuer auf veralteten Werten beruhte und deshalb nicht mehr gerecht war. Ziel der Reform ist es, eine fairere und gesetzeskonforme Besteuerung von Grundstücken und Gebäuden sicherzustellen, ohne die Steuerzahler über die Maße finanziell zu belasten.
Die Gemeinden sollten daher ihre Hebesätze (das sind die Prozentsätze, mit denen die Grundsteuer berechnet wird) bis zum 1. Januar 2025 so anpassen, dass die Einnahmen insgesamt gleichbleiben. Um die Einnahmen aus der Grund- und Gewerbesteuer rechtlich abzusichern, werden diese Hebesätze unabhängig vom Haushaltsplan in einer eigenen Satzung festgelegt.
Die Steuersätze für die Grundsteuer A (Landwirtschaft) und die Gewerbesteuer bleiben unverändert. Die Grundsteuer B (für bebaute und bebaubare Grundstücke) wird aufgrund der neuen Berechnungen des Finanzamtes von 430 % auf 400 % gesenkt.
Zudem werden künftig die Beiträge für den Wasser- und Bodenverband zusammen mit der Grundsteuer erhoben. Das bedeutet, dass es keinen separaten Bescheid mehr für diese Gebühren geben wird.
Die Gemeindevertretung bittet um Erläuterungen bezüglich der Zusammenlegung der Beiträge für den Wasser- und Bodenverband und die Grundsteuer in einem Bescheid. Aus Sicht der Gemeindevertretung ist das wenig praktikabel.
Die Gemeinde rechnet mit einer Vielzahl von Widersprüchen, wenn beides in einem Bescheid eingefordert wird.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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59,3 kB
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