30.10.2024 - 5.3 Antrag auf Änderung und Ergänzung des rechtswir...

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Protokoll

Mit Datum vom 22.08.2024 beantragte die Eigentümerin des Flurstückes 1/211 der Gemarkung Wittower Heide Flur 11 die Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 11.1 „Ferienhausanlage Wittower Heide“ zum Zwecke der Schaffung der Möglichkeit der Errichtung von Garagen außerhalb der festgesetzten Baugrenzen sowie die Erhöhung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25 auf 0,32 für ihr Grundstück. Ein Bauantrag mit beantragter Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Zwecke der Errichtung einer Garage wurde abgelehnt, die Gemeinde hatte auch ihre Zustimmung versagt. (Geltungsbereich in Anlage 1, Antrag in Anlage 2).

 

Hinweis: Eine Ergänzung ist nicht erforderlich. Es würde sich nur um eine Änderung handeln.

 

Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11.1. sind Garagen zulässig, aber nur innerhalb der Baugrenzen. Außerhalb der Baugrenzen sind aber Carports und Stellplätze.

 

Auszug aus den textlichen Festsetzungen: Garagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (Baugrenzen) unzulässig. Ebenerdige Stellplätze, Carports, sonstige Nebenanlagen sowie bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, bleiben davon unberührt. (§ 23 BauNVO). Carports und Nebenanagen als Gebäude müssen zur Straßenbegrenzungslinie einen Abstand von mindestens 3 m einhalten.

 

In der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 11.1. aus dem Jahre 2015 ist unter Punkt 2.2.3) „Baufenster/ überbaubare Grundstücksfläche“ der Begründung wie folgt ausgeführt:

 

Garagen sollen in der Regel sowohl in Ferienhaus- wie in Wochenendhausgebieten ausgeschlossen bleiben, um die Attraktivität für das Wohnen und damit die Gefahr einer schleichenden Umnutzung zu reduzieren. Mit der Festlegung, dass Garagen nur innerhalb der Baufenster und damit in baulicher Einheit mit dem Hauptgebäude errichtet werden dürfen, wird die Errichtung von Garagen gebührend erschwert.

 

Nicht davon erfasst sind Carports, die zum Schutz der Kfz in dem stark durch Altbäume geprägten Gebiet gerechtfertigt sind, sowie Abstellschuppen. Angesichts des hohen Grundwasserstands (sowie der latenten Überflutungsgefahr) werden die Gebäude voraussichtlich sämtlich ohne Keller errichtet werden, so dass ein Schuppen als Kellerersatzraum für die saisonale Aufbewahrung von Gartengeräten und —möbeln sowie Freizeitsportutensilien zur funktionalen Unterstützung der Erholungsnutzung sinnvoll ist. (…)“

 

Demnach hat die Gemeinde Glowe bisher eine ausdrückliche und begründete Festlegung hinsichtlich des zulässigen Standortes für Garagen getroffen und ausschließlich für Carports eine Lockerung vorgesehen.

 

Die beantragte Erhöhung der GRZ betrifft vor allem die Hauptnutzung, nur indirekt die Nebennutzungen. Nebengebäude sind in der GRZ II geregelt. Hier gilt bislang für alle im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes:

 

Das zulässige Maß der baulichen Nutzung darf gem. § 19 Abs. 4 BauNVO mit Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten um höchstens 50 % überschritten werden. Eine weitere Überschreitung ist unzulässig.“

 

Erhöht die Gemeinde die GRZ, erhöht sich dementsprechend auch die GRZ II.

 

Für dieses Flurstück 1/211 betrug in der Erstaufstellung die GRZ bereits einmal 0,32 und wurde in der 1. Änderung im Jahr 2003 auf 0,25 reduziert. Die Begründung zur 1. Änderung lautet:

 

„… durch die 1. Änderung werden unter anderem durch erfolgte Grundstücksteilungen hervorgerufene Probleme beseitigt (z.B. Widerspruch zwischen zulässiger Gebäudegröße und GRZ).

 

Wenn diesem Antrag stattgegeben wird, würde die Änderung bezüglich der Garagen alle Grundstücke im Geltungsbereich der Änderung betreffen, die GRZ müsste bei allen Grundstücken wegen der Gleichbehandlung neu geprüft werden.

 

Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für eine geordnete städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und sonstigen städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch (§ 1 Abs. 3 BauGB). Es würde sich um die 7. Änderung dieses Bebauungsplanes handeln.

 

Bei Zustimmung sollten die Kosten der Änderung auf die Antragstellerin durch städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB übertragen werden.

 

Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Umwelt Bau und Verkehr möge entscheiden, ob die Beschlussvorlage für die Gemeindevertretersitzung zustimmend oder ablehnend vorbereitet werden soll.

 

Der Beschluss wird zurückgestellt. Der Ausschuss muss sich noch fachlich beraten lassen

 

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Anlagen zur Vorlage