09.04.2025 - 5.1 Antrag auf Errichtung einer Demenzpflegestation...

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Protokoll

Mit Datum vom 04.12.2024 hat der Eigentümer der Flurstücke 11 und 14 der Gemarkung Presenske, Flur 6 einen Antrag auf Errichtung einer Demenzpflegestation für schwer an Demenz Erkrankte gestellt. (Antrag in Anlage 1, Übersicht Luftbild in Anlage 2 und Lageplan in Anlage 3)

 

Das Grundstück befindet sich im Außenbereich nach § 35 BauGB und wäre nur über eine Bauleitplanung bebaubar. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde sind Teile des Flurstückes 11 und das Flurstück 14 als Mischbaufläche (Planauskunft in Anlage 4) ausgewiesen. Durch die Ausweisung der Mischbaufläche im Flächennutzungsplan hat sich die Gemeinde generell für eine bauliche Entwicklung in diesem Bereich ausgesprochen. Baurecht kann aber nur über die Aufstellung eines Bebauungsplanes erreicht werden. Für die beantragte Nutzung als Demenzpflegestation ist die Ausweisung eines reinen Wohngebietes erforderlich. Falls die Gemeinde der Aufstellung eines Bebauungsplanes für eine Demenzpflegestation zustimmt, muss im Parallelverfahren der Flächennutzungsplan geändert werden.

 

Gemäß § 1 Absatz 3 BauGB hat die Gemeinde Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für eine städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht kein Anspruch.

 

Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr möge entscheiden, ob die erforderliche Beschlussvorlage für die Gemeindevertretung zustimmend oder ablehnend vorbereitet werden soll.

 

Die Beschlussvorlage wurde Einstimmung zurückgestellt, Herr Feld + Gemeindevertretung sollen zum 04.06.2025 18.30uhr Eingeladen werden, um das Projekt vorzustellen.

 

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Anlagen zur Vorlage