07.05.2025 - 6.1 Grundsatzbeschluss zum Antrag auf Durchführung ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Protokoll

Mit Datum vom 11.03.2025 hat die Altenkirchener Wohnungsbau AG den Antrag auf Aufstellung einer Bauleitplanung zur Errichtung eines Wohnkomplexes mit bis zu 36 Wohneinheiten in der Max-Reimann-Straße auf dem Flurstück 116/2, Flur 2, Gemarkung Altenkirchen beantragt.

 

Nach § 1 Absatz 3 BauGB haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist …. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen… besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

 

Im Flächennutzungsplan sind im benannten Bereich Wohnbauflächen vorgesehen. Somit würde sich ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickeln.

 

Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr hat das Vorhaben vorbesprochen und empfiehlt eine positive Beschlussfassung.

 

Herr Scheibe erläutert, dass es in der Diskussion im Bauausschuss Für und Wider gegeben hat. Die dort schon lange Wohnenden dürfen nicht beeinträchtigt werden. Es sollte an der Stelle keine Probleme mit dem Lärmschutz geben.

 

Herr Lück führt aus, dass der nördlich gelegene Plattenweg schon sehr stark mit Fahrzeugen frequentiert wird (LKW, PKW, Caravans)

 

Herr Reken erläutert, dass die Erschließung von der Max-Reimann-Straße aus erfolgen soll, es sollen bis 36 WE entstehen, kleinere bis große Wohnungen. Wichtig sei, dass Balkone entstünden und die Gebäude in einer ansprechenden Bauweise errichtet werden.  Der Leerstand bei den Wohnungen der Altenkirchener Wohnungsbau AG betrug m August 2024 3%, war zum Jahresende etwas höher, sollte jetzt aber wieder rückläufig sein. Die Liste der Interessenten ist groß.

 

Frau Machemehl ergänzt, dass neue Gebäude dringend erforderlich sind. Die Menschen wollen nicht mehr in die alten Blöcke ziehen und eine Investition in die alten Gebäude lohnt sich auch nicht mehr.

 

Herr Reken meint, dass es aber nicht problemlos gehen wird bei der Umsetzung. Die Garagenbesitzer hängen sehr an ihren Garagen. Diese müssten dann eventuell wegen der Zufahrt weichen. Die Problematik muss abschließend in der Bauleitplanung geklärt werden.

 

Herr Lück empfiehlt, den Innenbereich von Altenkirchen zuerst zu entwickeln und zu stärken, bevor eine der Außenbereich beplant wird. In der Ortslage sind große Flächen frei, auch mit Baurecht. z.B. hinter der Feuerwehr.

 

Herr Reken antwortet, dass diese auch bebaut werden sollen, es gibt hinter der Feuerwehr aber auch eine Vorbehaltsfläche für die neue Rettungswache. Auch ist die Lärmproblematik an dieser Stelle nicht unbeachtlich. Der Architekt des Landkreises muss den Flächenbedarf für die Rettungswache ermitteln. Danach muss der rechtswirksame B-Plan dann geändert werden. Es werden wohl noch ca. 5 Jahre gebraucht. Am Piperschen Teich gehören der Gemeinde auch noch 5 Baugrundstücke. Hierfür liegt noch kein Angebot vor.

 

Frau Thesenvitz- Weiske fragt, warum die Altenkirchener Wohnungsbau denn nicht am Piperschen Teich baut?

Herr Lück ergänzt, dass, wenn kein Käufer gefunden wird, hier eventuell ein Gemeinschaftsprojekt mit der Altenkirchener Wohnungsbau AG zu machen. Die Lage ist gut, im Dorf belegen, ruhig.

 

Frau Thesenvitz-Weiske führt aus, dass die alten Blöcke noch höchstens 20 Jahre nutzbar sind.

 

 

Herr Reken berichtet, dass er Kontakt zu dem Büro des Landrates hatte. Es soll einen Termin mit Herrn Schmuhl und weiteren Personen vom Landkreis geben um festzustellen, was es braucht, damit Wittow Grundzentrum werden kann oder zumindest im RREP VP den Status als Siedlungsschwerpunkt behält. Es gibt genug Bedarf für Wohnraum.

 

Nach dieser Diskussion wird folgender Beschluss gefasst.

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Altenkirchen stimmt dem Antrag auf Aufstellung einer Bauleitplanung zur Errichtung eines Wohnkomplexes mit bis zu 36 Wohneinheiten grundsätzlich zu.
  2. Die Kosten für die Planung sind von der Antragstellerin zu übernehmen.
  3. Das Amt Nord-Rügen wird beauftragt, Honorarangebote für die erforderlichen Planungen einzuholen und einen städtebaulichen Vorvertrag vorzubereiten, der die Kostenübernahme durch die Antragstellerin regelt.
  4. Der Grundsatzbeschluss ersetzt nicht das sich anschließende Bauleitplanverfahren.

 

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Abstimmungsergebnis

 

Ausgeschlossen ist/sind:

Abstimmungsergebnisse

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschl.*

 7

7

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V

 

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Anlagen zur Vorlage