02.07.2025 - 6.15 Beschluss über die Billigung des Vorentwurfes d...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.15
- Datum:
- Mi., 02.07.2025
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauleitplanung
- Bearbeiter:
- Verena Körber
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Protokoll
Die Rügenspeicher GmbH & Co.KG, Mühlenstraße 33b in 18569 Gingst hat den denkmalgeschützten Speicher in Lanckensburg erworben. Sie beabsichtigt, diesen Speicher zu sanieren und einer neuen Nutzung zuzuführen. Die Sanierung ist über eine Baugenehmigung genehmigungsfähig. Für den Wiederaufbau des abgerissenen Anbaus hingegen, welcher nicht unter Denkmalschutz stand, ist ein Bauleitplanverfahren erforderlich, da sich Lanckensburg im Außenbereich nach § 35 BauGB befindet. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan ist aufzustellen und der Flächennutzungsplan ist zu ändern.
Weiterhin sollen die angrenzenden Flächen durch die Vorhabenträgerin genutzt und als Umgriffsflächen ohne bauliche Anlagen entwickelt werden. Die ruinösen Gebäude sollen abgerissen werden.
Die Gemeinde Altenkirchen ist mit diesem Vorhaben einverstanden und hat am 20.10.2021 den Grundsatzbeschluss Nr. 004.07.076/21 zur Schaffung von Baurecht über eine Bauleitplanung gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 09.03.2022 (GV 004.07.099/22) gefasst.
Inzwischen liegt der Vorentwurf der Planung vor.
Der Bürgermeister erläutert noch einmal, dass die Planung überwiegend Ferienwohnungen, nur zu maximal 20 % Dauerwohnen vorsieht. Der Erhalt der Anlage wäre anders wahrscheinlich kaum möglich. Es wird auf die Notwendigkeit eines Durchführungsvertrages hingewiesen.
Der Bürgermeister erteilt Herrn Mill das Wort, der den Vorentwurf sowie den Ablauf des Verfahrens erläutert. Insbesondere geht er darauf ein, dass der bereits genehmigte denkmalgeschützte Bereich gemäß Aufstellungsbeschluss nicht Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplanes sein sollte. Dies wurde überdacht und geändert. Im Durchführungsvertrag sollen insbesondere Regelungen zum Trink- und Schmutzwasser getroffen werden, ein Vertrag mit dem ZWAR ist durch die Vorhabenträger zu schließen. Auch die Löschwasserversorgung, die Zufahrt und Begegnungsflächen sowie die Müllentsorgung sollen im Durchführungsvertrag geregelt werden. Herr Mill weist noch darauf hin, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan erst nach Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes und Unterzeichnung des Durchführungsvertrages in Kraft treten kann. Außerdem hat die Gemeinde zu jeder Zeit die Hoheit über das Verfahren, die Risiken liegen beim Vorhabenträger.
Anlagen zur Vorlage
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