17.12.2019 - 6.10 Bevollmächtigung der Bürgermeisterin zur Beschl...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Protokoll

Gemäß § 71 KV M-V vertritt die Bürgermeisterin die Gemeinde in der Altenkirchener Wohnungsbau AG. Damit die Bürgermeisterin in der Hauptversammlung die Entlastung des Aufsichtsrates vornehmen kann, benötigt sie die Vollmacht der Gemeindevertretung.

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Altenkirchen beschließt, dass die Bürgermeisterin, Frau Jutta Sill, beauftragt wird, in der nächsten Hauptversammlung folgende Satzungsänderung für die Altenkirchener Wohnungsbau AG zu beschließen:

 

 

In der Satzung der Altenkirchener Wohnungsbau Aktiengesellschaft wird unter Punkt VI. der § 29 durch folgenden § 29 ersetzt:

 

§ 29 Informations- und Prüfungsrechte, Beteiligungsbericht

 

(1) Die Gemeinde ist unmittelbar mit beherrschendem Einfluss an dem Unternehmen beteiligt.
 

(2) Die Gesellschaft hat:

 

  1. in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde zu legen und den Wirtschaftsplan sowie die Finanzplanung der Gemeindevertretung zur Kenntnis zu geben.

 

  1. den Jahresabschluss und den Lagebericht nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und deren Prüfung nach den Vorschriften des Kommunalprüfungsgesetzes über die Jahresabschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe zu veranlassen.

 

(3) Dem Gesellschafter werden die Rechte nach § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, eingeräumt.

 

(4) Dem Gesellschafter und der für die überörtlichen Prüfungen zuständigen Prüfungsbehörde werden die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt.

 

(5) Dem Gesellschafter wird der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers übersandt.

 

(6) Der Bürgermeister hat ein Teilnahmerecht an den Sitzungen des Aufsichtsrates, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

(7) Die Beteiligung an anderen Gesellschaften bedarf der Zustimmung des Gesellschafters.

 

(8) § 286 Absatz 4 und § 288 des Handelsgesetzbuches finden im Hinblick auf die Angaben nach § 285 Nummer 9 Buchstabe a und b des Handelsgesetzbuches keine Anwendung.

 

(9) Die Gesellschaft hat zu Ende des Haushaltsjahres einen Beteiligungsbericht zu erstellen und diesen Bericht bis zum 30. Juni des Folgejahres dem Gesellschafter vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse, die wirtschaftliche Lage und Entwicklung, die Kapitalzuführung und –entnahmen durch die Gemeinde und Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft sowie die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft zu enthalten.

 

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Abstimmungsergebnis

 

Ausgeschlossen ist/sind:

Abstimmungsergebnisse

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschl.*

 8

8

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://nordruegen.sitzung-mv.de/public/to020?TOLFDNR=2825&selfaction=print