12.03.2020 - 6.2 Festlegung der Erheblichkeits- und Geringfügigk...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Protokoll

Die Gemeinde hat, bei vorliegenden Tatbeständen des § 48(2) KV M-V, unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen. Der § 48 KV M-V enthält eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe, die mit Zahlen auszufüllen sind. Die konkrete Festsetzung liegt im Ermessen der Gemeinde und ist mittels eines einfachen GV-Beschlusses zulässig.

Die Kämmerei empfiehlt die in der Anlage 2 genannten Festsetzungen.

 

Herr Kuhn verliest eine Erklärung zur Erheblichkeits- und Geringfügigkeitsgrenzen.

 

Es ergeben sich keine Fragen und es kommt zur Abstimmung. 

 

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Beschluss

 Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Dranske beschließt die Erheblichkeits- und Geringfügigkeitsgrenzen lt. vorliegendem Vorschlag.

 

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Abstimmungsergebnis

 

Ausgeschlossen ist/sind:

Abstimmungsergebnisse

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschl.*

 10

9

0

1

0

* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V

 

 

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Anlagen zur Vorlage