12.05.2020 - 5.4 Beschluss über eine Veränderungssperre für den ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.4
- Datum:
- Di., 12.05.2020
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauleitplanung
- Bearbeiter:
- Birgit Riedel
Protokoll
Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen und erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden…. (§ 14 BauGB).
Hier erfolgt eine rege Diskussion. Der Geltungsbereich lt. Beschlussentwurf umfasst auch das Flurstück 41/11, das der Gemeinde nicht gehört. Frau Riedel vom Bauamt hat dem Bürgermeister auf seine Nachfrage erklärt, dass die Veränderungssperre für das gesamte B-Plan-Gebiet gelten kann, auch für Flächen, die der Gemeinde nicht gehören, wenn für diese Fläche wesentliche Grundzüge der Planung, wie beispielsweise die GRZ, nicht geändert werden sollen.
Herr Heese stellt den Antrag von Herrn Dr. Eckhardt auf Rückstellung des Beschlusses zur Abstimmung mit dem Zusatz, die Frage zu klären, welchen Geltungsbereich die Veränderungssperre umfassen soll
Der Bauausschuss stimmt dem Antrag auf Rückstellung einstimmig ohne Enthaltung zu.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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787,4 kB
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