17.06.2020 - 6.5 Abschnittsbildungsbeschluss für die August-Bebe...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Protokoll

Die August-Bebel-Straße besteht hinsichtlich des Zustands aus drei unterschiedlichen Teilstücken.
Teilstück 1 führt von der Kreuzung Ernst-Thälmann-Straße ab und endet an der Brücke Sagarder Bach. Es liegt innerhalb des damaligen Sanierungsgebietes der Gemeinde und wurde seinerzeit über das Sanierungsprogramm ausgebaut.
Teilstück 2 führt von der Brücke an den leichten Anstieg hinauf bis zur Kreuzung Brunnenaue / Schulstraße. Dieser Straßenabschnitt wurde im Jahr 2016 grundhaft ausgebaut. 
Das letzte Teilstück 3 beginnt ab der Kreuzung Brunnenaue/Schulstraße und führt bis nach Marlow. Dieser Abschnitt wurde nicht ausgebaut und liegt weiterhin in Großsteinpflasterbauweise vor. 

Für den zweiten Straßenabschnitt sind gemäß § 8 Abs. 1, S. 1 Kommunalabgabengesetz M-V (KAG MV) Straßenbaubeiträge zu erheben. Da der Durchführungsbeginn der Straßenbaumaßnahme vor dem 01. Januar 2018 war, findet § 8a Abs. 1 KAG MV (Abschaffung der Straßenbaubeiträge) keine Anwendung. 

Das Beitragsrecht stellt bei der Abrechnung stets auf den Anlagenbegriff ab, der zumeist nach dem örtlichen Zusammenhang eines Straßenzugs oder dem etwaigen Ausbauprogramm festzustellen ist. Im vorliegenden Fall gestaltet sich dies jedoch schwierig, da der (gesamte) Straßenzug wie oben erläutert gestückelt ist. Auch wenn nach örtlichen Gesichtspunkten der Abschnitt klar erkennbar ist (Asphaltbauweise), so muss der abzurechnende Abschnitt i.S.d. § 4 Abs. 2 der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Sagard förmlich festgelegt werden.

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Sagard beschließt für die Straße "August-Bebel-Straße" eine beitragsrechtliche Abschnittsbildung. Der Abschnitt beginnt ab der Brücke (Sagarder Bach) und reicht bis kurz hinter die Kreuzung Schulstraße/Brunnenaue.

 

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Abstimmungsergebnis

 

Ausgeschlossen ist/sind:

Abstimmungsergebnisse

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschl.*

 12

11

0

1

0

* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V

 

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Anlagen zur Vorlage