17.06.2020 - 7.7 Grundsatzbeschluss über die Aufstellung einer B...

Beschluss:
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Protokoll

Mit Datum vom 02.06.2020 fragte ein Unternehmen die Bebauungsmöglichkeit der Grundstücke Straße der DSF (abgebrochener Block) für einen Lebensmittelmarkt an.

Der Bau eines Lebensmittelmarktes setzt eine Bauleitplanung voraus.

 

Daher steht die Frage, ob die Gemeinde Wiek hier eine Bauleitplanung (B-Plan; ggf. Änderung FNP) anstreben würde.

 

Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen sobald und soweit dies für eine städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht kein Anspruch (§ 1 Abs. 3 BauGB). Städtebauliche Ordnung und Entwicklung erstreckt sich in der Regel und laut Rechtsprechung nicht auf einzelne Grundstücke, sondern dient dazu, Teile eines Ortes oder ganze Ortsteile zu ordnen und zu entwickeln. Dabei sind unter Ordnung gute Zuordnung der Nutzungen nach den Bedürfnissen der Einwohner, Verträglichkeit von Nutzungsarten und Nutzungsdichten untereinander, Harmonie und Ortsbild im Städtebau und auch ein logischer, wirtschaftlicher Aufbau des gesamten Gemeindegefüges zu verstehen. Bei einer Planung ist regelmäßig der gemeindliche Bedarf vor Beginn der Planung zu prüfen. Das heißt, dass…. „Bedarfsprüfungen den Zweck erfüllen müssen, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob ein Vorhaben gemäß der Zielsetzung des jeweiligen Fachgesetzes, das die Bedarfsprüfung vorschreibt, angesichts der Auswirkungen auf Rechte Dritte, die Umwelt und die öffentlichen Haushalte (durch die Gemeinde) benötigt wird. Die Entscheidung über ein „Brauchen wir das?“ ist somit die Voraussetzung, um in die weitere Planung eintreten zu können. „ (Zitat Köck/Faßbender Uni/UFZ Leipzig).

 

Bürger 5 bemerkte, dass kein großer Markt kommen wird und Fördermittel für die Ausweitung des bestehenden SB-Marktes möglich sind.

 

Frau Brüdgam versteht nicht, wie über das Grundstück für die Planung so einfach verfügt werden kann.

 

Frau von Buddenbrock gibt an, dass mehr als 1 Markt in Wiek nicht möglich sind. Sie stellt den Antrag, den TOP 7.7 bis zum Herbst zurückzustellen und dann in die Ausschüsse zu verweisen. Grund ist, dass der Fördermittlbescheid für EDEKA frühestens für Ende Oktober zu erwarten ist.

 

Es wird über den Antrag abgestimmt. Die Beschlussvorlage wird einstimmig ohne Enthaltungen bis in den Herbst 2020 zurückgestellt.

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Anlagen zur Vorlage