28.09.2020 - 6.1 Übertragung von Mitteln aus dem Haushaltsjahr 2...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Gemäß § 45(5) KV M-V gilt die Haushaltssatzung für ein Haushaltsjahr. Da der Haushaltsplan auf Grund der Bestimmungen des § 1 der Haushaltssatzung Bestandteil der Haushaltssatzung ist, gelten die Ermächtigungen des Planes auch nur bis zum 31.12. des entsprechenden Jahres. Dieses gilt auch bei einer nach § 45(2) KV M-V zulässigen Haushaltssatzung für zwei Jahre, weil die Festsetzungen auch dort nach Jahren getrennt ist.

Gemäß § 15(3) S. 3 GemHVO-Doppik bleiben die Ermächtigungen für Investitionen nur bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres verfügbar, wenn mit der Maßnahme noch nicht im Veranschlagungsjahr begonnen wurde.

Für die Übertragung ist eine förmliche Entscheidung der Gemeinde notwendig.

Die Mittel für die Maßnahme "Garage FFW" betragen 32.000 € und werden in voller Höhe von 2019 nach 2020 übertragen, gelten dann aber nur für dieses eine Haushaltsjahr. 

Die Übertragung verschlechtert in 2020 den investiven Saldo des Finanzhaushaltes, stellt hier dann aber die benötigten Mittel zur Verfügung.

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Beschluss

Beschluss:

 

 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Breege beschließt die Übertragung der Mittel in voller Höhe vom Haushaltsjahr 2019 nach 2020.

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Abstimmungsergebnis

 

Ausgeschlossen ist/sind:

Abstimmungsergebnisse

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschl.*

 8

8

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V