28.09.2020 - 6.3 Übertragung von Mittel für die Maßnahme "Parkweg"

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Gemäß § 45(5) KV M-V gilt die Haushaltssatzung für ein Haushaltsjahr. Da der

Haushaltsplan auf Grund der Bestimmungen des § 1 der Haushaltssatzung

Bestandteil der Haushaltssatzung ist, gelten die Ermächtigungen des Planes auch nur bis zum 31.12. des entsprechenden Jahres. Dieses gilt auch bei einer nach § 45(2) KV M-V zulässigen Haushaltssatzung für zwei Jahre, weil die Festsetzungen auch dort nach Jahren getrennt ist.

Gemäß § 15(3) S. 3 GemHVO-Doppik bleiben die Ermächtigungen für Investitionen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann.

Für die Übertragung ist eine förmliche Entscheidung der Gemeinde notwendig.

 

Die Mittel für die Maßnahme "Parkweg“ sind seit dem Haushaltsjahr 2017 veranschlagt.

Die zeitliche Abwicklung der Maßnahme erfolgte anders als geplant, sodass nicht immer ausreichend Mittel in dem betreffenden Haushaltsjahr zur Verfügung standen bzw. stehen.

 

Übertragen werden sollen Mittel i.H.v. 306.932,72 € von 2017 nach 2018 und Mittel i.H.v. 222.767,66 € von 2019 nach 2020.

 

Die Übertragung verschlechtert den investiven Saldo des Finanzhaushaltes des jeweiligen Jahres, stellt hier dann aber die benötigten Mittel zur Verfügung.

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Breege beschließt die Übertragung der Mittel für den Parkweg von 2017 nach 2018 in Höhe von 306.932,72 € und von 2019 nach 2020 in Höhe vom 222.767,66 €.

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Abstimmungsergebnis

 

Ausgeschlossen ist/sind:

Abstimmungsergebnisse

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschl.*

8

8

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V