21.08.2019 - 6.4 Aufhebung der Satzung der Gemeinde Glowe für de...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.4
- Datum:
- Mi., 21.08.2019
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Katja Eichwald
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Protokoll
Die Sanierungssatzung der Gemeinde wurde in der Sitzung am 30.03.2000 beschlossen und bekannt gemacht. Mit den bereitgestellten Fördermitteln konnten Ziele und Zwecke, die mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes verfolgt wurden, erreicht werden. Die geplanten öffentlichen Maßnahmen sind umgesetzt worden. Deshalb kann die Sanierungssatzung gemäß § 162 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufgehoben werden.
Eine Gewährung weiterer Städtebaufördermittel an private Eigentümer, die mit Aufhebung der Sanierungssatzung grundsätzlich nicht mehr zulässig wäre, ist für das konkrete Erneuerungsgebiet ohnehin nicht relevant, da weitere Fördermittel aus dem Städtebauförderungsprogramm bisher nicht mehr zur Verfügung stehen oder in Aussicht gestellt wurden.
Damit ist die Sanierung im Ortsteil Bobbin durchgeführt und es kann nunmehr entsprechend § 162 (2) BauGB die Aufhebung der Sanierungssatzung beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht werden. Dies unterstreicht auch die vom Zuwendungsgeber (Land MV) festgelegte Frist für die Durchführung der Sanierung zum 31.12.2017. Hintergrund ist ferner ein Urteil des OVG NRW, dass darauf hinweist, dass nach dem – materiellen Abschluss der Sanierung im Sinne des § 162 abs. 1 BauGB die Gemeinde die Sanierungssatzung aufzuheben hat.
Die Schlussabrechnung (SAR) der Gesamtmaßnahme wird derzeit vorbereitet. Die Aufhebung der Sanierungssatzung zeitlich in Anlehnung an die Erstellung und Vorlage der SAR beim Zuwendungsgeber zu orientieren, ist gerade in Bezug auf die erhebliche zeitliche Verzögerung bei der Erstellung der SAR durch die vielen förderrechtlichen Abstimmungen und Einzelprüfungen, nicht zu empfehlen.
Der Beschluss, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes wieder aufgehoben wird, ergeht – wie die Sanierungssatzung selbst – ebenfalls als Satzung. Diese ist ortsüblich bekannt zu machen. In Folge der Aufhebung der Sanierungssatzung wird das Grundbuchamt ersucht, die Sanierungsvermerke zu löschen.
Mit Aufhebung der Satzung sind anfallende Rechnungen sowie das Trägerhonorar für die Abrechnungsleistungen des Sanierungsträgers nicht mehr förderfähig, so dass die Gemeinde in ihren Haushalt 2019-2020 Finanzmittel in Höhe von je ca. 10 T€ für die Abrechnung zur Verfügung stellen muss.