21.08.2019 - 6.8 Aufstellungsbeschluss über die Fortschreibung d...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Protokoll

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Glowe ist seit dem 21.1.2005 rechtswirksam. Flächennutzungspläne werden als vorbereitende Bauleitplanung für konkrete Bauleitplanungen wie Bebauungspläne und sonstige städtebauliche Satzungen für einen Zeitraum von 10-15 Jahren für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt. Danach sollten die Gemeinden ihre Planungsziele prüfen und den Flächennutzungsplan fortschreiben. Der Flächennutzungsplan hat seit 2005 bereits 9 Änderungen erfahren; die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes ist für das geplante betreute Wohnen in Glowe in Aufstellung. Das zeigt, dass der Ursprungsplan aus dem Jahr 2005 nicht mehr mit den aktuellen Planungszielen der Gemeinde übereinstimmt. Außerdem beabsichtigt die Gemeinde Glowe die Aufstellung eines Landschaftsplanes um allgemein wertgebende Landschaftsbestandteile im Gemeindegebiet näher zu beschreiben und zu definieren und eventuelle Interessenkonflikte zwischen den touristischen Belangen in dem im RREP Vorpommern  ausgewiesenen Tourismusschwerpunktraum und dem angestrebten Seebadstatus mit den Belangen der Landwirtschaft in dem im RREP Vorpommern ausgewiesenen Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft zu ermitteln und abzuwägen. Ziel soll eine Strukturierung auch des Außenbereiches im Hinblick auf privilegierte Vorhaben im Außenbereich (gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BauGB) sein um die im rechtswirksamen Flächennutzungsplan zum Außenbereich und zu den Landwirtschaftsflächen getätigten Aussagen weiter zu untersuchen und zu begründen

 

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Beschluss

Beschluss:

 

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Glowe beschließt die Aufstellung der Fortschreibung des seit dem 21.1.2005 rechtswirksamen Flächennutzungsplanes. 
  2. Dieser Beschluss, den Flächennutzungsplan fortzuschreiben, ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB)

 

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Abstimmungsergebnis

 

Abstimmungsergebnisse

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschl.*

9

9

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V