08.09.2021 - 5.4 Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes fü...

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Protokoll

Mit Datum vom 11.8.2021 beantragte die SAW GmbH aus Sagard die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich der Stallanlagen in Zürkvitz zum Zwecke der Errichtung einer Wohnbebauung. In der Anlage befinden sich der Antrag und ein Luftbild mit der Darstellung des geplanten Änderungsbereiches. Die Tierzucht wurde vom Landwirt eingestellt, die verbliebenen Jungfärsen werden nur noch bis zum Frühjahr 2022 in den Stallanlagen verbleiben.

 

Durch den Vorhabenträger sollen die dann nicht mehr benötigten Stallanlagen abgebrochen werden. Gleichzeitig wurde durch den Antragsteller die Erschließung der Ortslage Zürkvitz mit der schon lange erforderlichen Abwasserleitung angeboten.

 

Der beantragte Bebauungsplan entwickelt sich aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde, in welchem für diesen Bereich eine Baufläche (Mischbaufläche) dargestellt ist. Eine Anpassung des FNP an die Planung wäre erforderlich.

 

Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald uns soweit diese für eine geordnete städtebaulichen Entwicklung erforderlich sind.Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht kein Anspruch.

 

Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr möge entscheiden, ob die für die Gemeindevertretung erforderliche Beschlussvorlage zustimmend oder ablehnend durch die Amtsverwaltung vorbereitet werden soll.

 

Der Vorsitzende trägt den Sachverhalt vor und hebt die angebotene Erschließung und das Verschwinden des „Schandflecks“ der alten Stallanlagen positiv hervor.

 

Frau Harder schlägt vor, Herrn Wenzel bzw. einen Vertreter der SAW GmbH zur nächsten Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr einzuladen, um sein Projekt näher vorzustellen. Die Ausschussmitglieder stimmen dem Vorgehen zu.

 

Im Rahmen der anschließend stattfindenden Diskussion wird erneut auf die bereits unter TOP 5.3 angesprochene Problematik des durch die Raumordnung bislang unklaren zulässigen Wohnraumbedarfs hingewiesen.

 

Weiterhin wird problematisiert, dass die Grundstücke nicht im Eigentum der SAW GmbH stehen.

 

Der Vorsitzende erklärt sodann, dass der TOP 5.4 wie 5.3 zurückgestellt werden soll. Es kann derzeit auch hier keine Entscheidung erfolgen, da unklar ist, welche Anzahl an Wohnungen zulässig ist.

 

Das Amt wird daher beauftragt, die entsprechenden Daten im Zusammenhang mit der Raumordnung über die Anzahl der zulässigen Wohnbebauung zu erheben. Es ist zu klären, in welchem Umfang die Schaffung von Wohnraum möglich ist. Nach der Datenerhebung sei eine Entscheidung über den TOP 5.4 möglich.

 

Zudem soll die Verfügungsbefugnis der SAW GmbH über die gegenständlichen Grundstücke nachgewiesen werden.

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Anlagen zur Vorlage

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