Beschlussvorlage - 004.07.122/21
Grunddaten
- Betreff:
-
Hebesatzerhöhung der Grundsteuer B
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Maria Habersaat
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Altenkirchen
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Entscheidung
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09.03.2022
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Sachverhalt
Im Orientierungsdatenerlass zum FAG M-V v. 29.11.2021 wird unter anderem das Thema Hinweise zur Antragstellung 2022 und 2023 auf Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleichs, Sonderzuweisungen nach § 27 FAG M-V behandelt.
Den Hinweisen ist zu entnehmen, dass die Gemeinde Altenkirchen nicht um eine Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B herumkommen wird. Die Hebesatzerhöhung wird notwendig, um in 2023 für das Haushaltsjahr 2022 Mindestzuweisungen beantragen zu können. Dazu müssen die Realsteuerhebesätze der Gemeinde um mindestens 20 Hebesatzpunkte über den gewogenen Durchschnittshebesätzen liegen.
Die Gemeinde Altenkirchen hat mit einer Einwohnerzahl unter 1.000 den Hebesatz der Grundsteuer B auf mindestens 406 % anzuheben. Die Hebesätze der Grundsteuer A und der Gewerbesteuer liegen bereits über den geforderten 20 Hebesatzpunkten.
Die Kämmerei schlägt vor den Hebesatz, im Hinblick auf zukünftige Anträge und der Haushaltssituation der Gemeinde Altenkirchen, auf den Landesdurchschnittshebesatz von 427 % festzulegen. Hierzu muss ein separater Beschluss gefasst werden, da die aktuelle Haushaltssatzung bereits beschlossen wurde und derzeit noch der Rechtsaufsicht zur Genehmigung vorliegt.
Wie oben erwähnt muss der Hebesatz auf mindestens 406 % angehoben werden, demnach ist die Erhöhung auf 427 % nicht zwingend, wird aber durch die Kämmerei empfohlen, um zukünftigen Satzungsänderungen entgegenzuwirken.
Die Erhöhung ist Bestandteil des Haushaltssicherungskonzeptes.
Da die Gemeinde Altenkirchen bereits Mittel zum Erreichen des Haushaltsausgleichs erhalten hat und diese auch zukünftig notwendig werden, um dem Haushaltsausgleich näher zu kommen, wäre es höchst kritisch zu betrachten wenn der Schritt der Hebesatzerhöhung nicht gegangen wird. Dies würde auch mit großer Wahrscheinlichkeit ein Kritikpunkt der Rechtsaufsicht im Hinblick auf die Genehmigung der nächsten Haushaltspläne bzw. Haushaltssatzungen sein.
