Beschlussvorlage - 101.07.263/22
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag zur Aufstellung von Verkehrseinrichtungen gem. §§ 39 - 43 Straßenverkehrsordnung (StVO); hier: absolutes Halteverbot, Hauptstraße gegenüber Parkplatz am Markt
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bürgeramt
- Bearbeiter:
- Nicole Köhler
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Wiek
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Entscheidung
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02.03.2022
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wiek beschließt, das Amt Nord-Rügen zu beauftragen, einen Antrag bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen auf Aufstellung von vier Verkehrszeichen (VZ 283-10 „absolutes Halteverbot Anfang, rechts“, VZ 283-21 „absolutes Halteverbot Anfang, links“, VZ 283-11 „absolutes Halteverbot Ende, links“ und VZ 283-20 „absolutes Halteverbot Ende, rechts“) zu stellen und nach Genehmigung, aufstellen zu lassen.
Sachverhalt
Aufgrund des Umstandes, dass im Bereich der Hauptstraße, gegenüber von dem Parkplatz am Markt viel geparkt wird, dieser Bereich jedoch für Müll-, Rettungsfahrzeuge etc. freigehalten werden muss, wird vorgeschlagen, diesen Bereich durch ein absolutes Halteverbot einzurichten. Dieses kann durch vier Verkehrsschilder (VZ 283-10 „absolutes Halteverbot Anfang, rechts“, VZ 283-21 „absolutes Halteverbot Anfang, links“, VZ 283-11 „absolutes Halteverbot Ende, links“ und VZ 283-20 „absolutes Halteverbot Ende, rechts“) erfolgen oder aber durch die Aufstellung von zwei Verkehrsschildern (VZ 283-10 „absolutes Halteverbot Anfang, rechts“ und VZ 283-20 „absolutes Halteverbot Ende, rechts“ in Kombination mit einer Grenzmarkierung (VZ 299). Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot. Für die Aufstellung von vier Verkehrszeichen spricht, dass keine Folgekosten entstehen und die Anschaffungskosten geringer sind. Für die Aufstellung von zwei Verkehrsschildern in Kombination mit einer Grenzmarkierung spricht, dass die Grenzmarkierung deutlicher wahrgenommen würde von den Kraftfahrern. Kosten und Nutzen sollten genau abgewogen werden. Die Grenzmarkierungen müssen in der Regel alle fünf Jahre erneuert werden.
Finanz. Auswirkung
Haushaltsmäßige Belastung: |
Ja: |
X |
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Nein: |
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Kosten: |
ca. 200 EUR |
€ |
Folgekosten: |
0 |
€ |
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Sachkonto: |
541000/52380002 |
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Stehen die Mittel zur Verfügung: |
Ja: |
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Nein: |
X |
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Sofern die Grenzmarkierung erfolgen soll, würden Kosten in Höhe von ca. 800 EUR entstehen zzgl. Folgekosten alle 5 Jahre in Höhe von ca. 500 EUR. |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,5 MB
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2
|
(wie Dokument)
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2,5 MB
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