Beschlussvorlage - 013.07.159/22

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Breege beschließt, das Amt Nord-Rügen zu beauftragen, nach Beendigung des Vergabeverfahrens, drei neue Parkscheinautomaten im Austausch von den alten Parkscheinautomaten für die Parkplätze „Am Knüppeldamm“ und an der Schaabe Nr. 4 und 5 zu bestellen und aufstellen zu lassen.

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Sachverhalt

Das alte Herz der Parkscheinautomaten hat ausgedient. Die Parkscheinautomaten bilden das technische Herzstück der Einnahmequelle der Gemeinden im ruhenden Verkehr. Das aktuelle System der Parkscheinautomaten veraltet zusehends, der begrenzte Funktionsumfang beschränkt die Möglichkeiten, steigende Anforderungen zeitgemäß umzusetzen (z. B. Handyparken, Kartenzahlung). Insoweit sollte dringend ein Austausch der alten Parkscheinautomaten zunächst am Parkplatz „Am Knüppeldamm“ und an den Parkplätzen 4 und 5 in der Schaabe vorgenommen werden. Der Parkscheinautomat „Am Knüppeldamm“ ist besonders in der Hauptsaison stark frequentiert und hatte gehäuft im letzten Jahr Fehlermeldungen, so dass der Gemeinde viele Einnahmen entgangen sind. Eventuell können die alten Parkscheinautomaten für die Tageskurkarten genutzt werden. Bei den neuen Parkscheinautomaten kann die Kurabgabezahlung bzgl. der Tageskurkarten mit integriert werden. Dies wiederum würde einer ordentlichen Erfüllung der Satzung über die Erhebung der Kurabgabe in der Gemeinde Breege bedeuten (vgl. § 6 Abs. 6 der Satzung über die Erhebung der Kurabgabe in der Gemeinde Breege v. 07.12.2021). Gerade in dem Bereich der Schaabe gibt es derzeit keine Möglichkeit, Tageskurkarten zu kaufen, die Satzung jedoch beinhaltet die Leistung in Form der Kurabgabe auch im Bereich des Strandes (vgl. § 1 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung der Kurabgabe in der Gemeinde Breege v. 07.12.2021). Es handelt sich hier um eine außerplanmäßige investive Ausgabe.

Nach § 48 (2) Nr. 3 KV M-V, hat die Gemeinde unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen.

Gemäß § 48 (3) Nr. 1 KV M-V i.V.m. Nr. 3 der Festlegung zu den Erheblichkeits- und Geringfügigkeitsgrenzen zum § 48 KV M-V, gilt die Ausgabe nicht als geringfügig und es bedarf einer Pflichtnachtragssatzung. Wird das Gesamtvolumen der geplanten Investitionen nicht überschritten, bedarf es keiner Nachtragssatzung. Zur Deckung können die veranschlagten Mittel aus der investiven Position zur Straßenbeleuchtung genutzt werden. Hier gibt es in jedem Haushalt einen Ansatz, der aber nie ausgeschöpft wird. 2.000 € müssten dann noch zusätzlich gedeckt werden.

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Finanz. Auswirkung

Haushaltsmäßige Belastung:

Ja:

X

 

Nein:

 

 

Kosten:                                                                                                

ca.18.000

Folgekosten:

 

Sachkonto:

546xxx.08219xxx/78561000

Stehen die Mittel zur Verfügung:                                                       

Ja: 

 

 

Nein:

x

 

Deckung aus der Maßnahme SB Juliusruh II Vertrag 20 07 42 001 (16.000 €)

 

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Anlagen

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