Informationsvorlage - 101.07.262/22

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die  Securenergy solutions AG  aus Berlin hat am 6.1.2021 den Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes  für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage für das Flurstück 750/1 der Gemarkung Wiek, Flur 1 in einer Größe von 3 ha an die Gemeinde Wiek gestellt (Anlagen).

 

Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Wiek ist das Flurstück als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Das bedeutet, dass sich das beantragte Vorhaben nicht aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Wiek entwickeln würde. Bei Zustimmung der Gemeinde zum Antrag muss auch der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert werden.

 

Der Vorhabenträger muss in einem Bebauungsplanverfahren nach § 12 BauGB (vorhabenbezogener Bebauungsplan) die Verfügungsbefugnis über das Grundstück nachweisen (Eigentum, Erbbaurecht, Auflasungsvormerkung).

 

Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr der Gemeinde Wiek möge entscheiden, ob die erforderliche Beschlussvorlage für die Gemeindevertretung zustimmend oder ablehnend durch die Amtsverwaltung vorbereitet werden soll.

 

 

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Anlagen

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