Beschlussvorlage - 030.07.321/22

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

  1. Die während der Beteiligung der von der Planung betroffenen Behörden und Nachbargemeinden gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 40 „An der Strandpromenade“ in Glowe vorgebrachten Hinweise und Anregungen hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft: Von 14 beteiligten Behörden und 3 Nachbargemeinden haben 13 Behörden und 3 Nachbargemeinden eine Stellungnahme abgegeben. Von Bürgern gingen keine Stellungnahmen ein(ausführliche Abwägungsentscheidung in der Anlage):

 

a)     berücksichtigt werden Hinweise und Anregungen von:

  • Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen
  • Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
  • E.dis
  • EWE
  • Deutsche Telekom

 

 

b)     teilweise berücksichtigt werden Hinweise und Anregungen von:

  • Landkreis Vorpommern-Rügen

 

c)     folgende Behörden/Nachbargemeinden hatten keine Hinweise und Anregungen zur Planung:

  • Straßenbauamt Stralsund
  • Landesamt für Innere Verwaltung MV
  • Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie MV
  • IHK zu Rostock
  • Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern
  • Amt für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern
  • Landesamt für Gesundheit und Soziales MV
  • Gemeinde Breege
  • Gemeinde Lohme
  • Gemeinde Sagard

 

  1. Das Bauamt Nord-Rügen wird beauftragt die Behörden, die Hinweise und Anregungen gegeben haben, unter Angabe von Gründen von diesem Ergebnis in Kenntnis zu setzen.
  2. Der geänderte Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 40 „An der Strandpromenade“ mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan und der Entwurf der Begründung werden gebilligt.
  3. Da durch die Änderung (Beschränkung der südlichen Zufahrt auf die Tiefgarage und Ausschluss von Stellplätzen an der Hauptstraße sowie Einzeichnung der 15 m Bauverbotszone) die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird die Einholung der Stellungnahmen auf die betroffene Öffentlichkeit (hier Eigentümer) und sonstigen Träger öffentlicher Belange (hier StALU Vorpommern) beschränkt (§ 4a Abs. 3 BauGB).
  4. Gem. § 4 a Abs. 3 BauGB wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden dürfen.

 

 

 

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Sachverhalt

Die Gemeinde Glowe hat am 21.10.2020 den Beschluss Nr. GV 030.07.125/20 über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 40 „An der Strandpromenade“ für die Grundstücke Hauptstraße 28/29 in Glowe gefasst. Der Beschluss wurde vom 16.11.2020 bis 4.12.2020 ortsüblich bekannt gemacht. Am 17.3.2021 wurde mit Beschluss-Nr. GV 030.07.155/21 der städtebauliche Vorvertrag beschlossen. Er wurde am 5.5.2021 abgeschlossen. Die Planung wurde am 5.5.2021 beauftragt (Beschluss-Nr. GV 030.07.161/21 vom 17.3.2021.

Am 22.9.2021 wurde der Entwurf gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt (Beschluss-Nr. 030.07.203/21). Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB fand durch öffentliche Auslegung der Planunterlagen im Amt Nord-Rügen und im Internet vom 25.10.2021 bis 9.11.2021 statt. Die Bekanntmachung erfolgte vom 7.10.2021 bis 26.10.2021 (Bekanntmachungstafeln, Homepage Amt und Internet www.b-planpool.de). Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 10.11.2021 bis 14.12. 2021 statt. Die Bekanntmachung erfolgte vom 20.10.2021 bis 11.11.2021 (Bekanntmachungstafeln, Homepage Amt und Internet www.b-planpool.de). Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 20.10.2021 beteiligt; die Planung wurde angezeigt.

Die eingegangenen Stellungnahmen sind abzuwägen. Das Abwägungsergebnis hatte eine Planänderung zur Folge.

Wird eine Planung nach der öffentlichen Auslegung geändert oder ergänzt, ist sie erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Dabei kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden dürfen…..Werden durch die Änderung oder Ergänzung ……die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die……..betroffene Öffentlichkeit (hier Eigentümer) und sonstigen Träger öffentlicher Belange (hier Landkreis) beschränkt werden (§ 4a Abs. 3 BauGB).

 

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Finanz. Auswirkung

Haushaltsmäßige Belastung:

Ja:

 

 

Nein:

X

 

Kosten:                                                                                                

 

Folgekosten:

 

Sachkonto:

 

Stehen die Mittel zur Verfügung:                                                       

Ja: 

 

 

Nein:

 

 

 

 

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Anlagen

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