Informationsvorlage - 030.07.293/21-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Information zum Antrag zur Aufstellung von Verkehrseinrichtungen gem. §§ 39-43 Straßenverkehrsordnung (StVO); hier: Bobbin, L30
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Bürgeramt
- Bearbeiter:
- Nicole Köhler
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung der Gemeinde Glowe
|
Entscheidung
|
|
|
18.05.2022
|
Sachverhalt
Zum Hintergrund: Zwei Bürger der Gemeinde Glowe, wohnhaft im Ortsteil Bobbin, sind an den Landkreis Vorpommern-Rügen (Untere Straßenverkehrsbehörde) herangetreten und begehren eine Abhilfe bzgl. des Lärmes an der L30. Die Straßenverkehrsbehörde hat hierzu wie folgt geprüft: „Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen.
§ 45 Abs. 1b Nr. 5 StVO besagt, dass die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen treffen. Weiter heißt es dort: "Die Straßenverkehrs-behörden ordnen die ... Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen ... im Einvernehmen mit der Gemeinde an." Aus den oben genannten Rechtsquellen ergibt sich die Zustän-digkeit unserer Behörde zur Bearbeitung von Anträgen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm. Ein Antrag aus der Gemeinde Glowe liegt bisher jedoch nicht vor. Auch auf Nachfrage besteht an der gewünschten Temporeduzierung weiterhin kein gemeindliches Interesse (Einvernehmen). Die Verkehrs-behörde kann und darf jedoch auch ohne Antrag tätig werden, wenn der Verdacht besteht das besondere Umstände dies erfordern. Gemäß § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrsein-richtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. ... Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Zwei Anwohner des Ortsteils Bobbin, der Gemeinde Glowe, haben die Verkehrsbehörde darauf aufmerksam gemacht, dass eventuell eine Gefahrenlage in Form von Lärm vorliegt. Der Bürger-beauftragte des Landes M-V, vertretend für die Pendenten, erfragte die Möglichkeit zur Prüfung einer eventuell bestehenden Lärmgefährdung der Wohnbevölkerung, nachdem mehrere verdeckte Messungen (Verkehrsdatenerfassung) keine Rechtsgrundlage zur Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ergaben. Daraufhin hat die Verkehrsbehörde am 17. November 2020 bei dem zuständigen Straßenbaulastträgers ein unabhängiges schallschutztechnisches Gutachten gefordert um mögliche Gefährdungen zu erfassen. Gemäß VwV-StVO zu § 45 Abs. 1 bis 1e StVO heißt es weiter: "Die Straßenverkehrsbehörde bedarf der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zur Anordnung von Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden "Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV)" im Verkehrsblatt bekannt." Mit Datum vom 30. August 2021 gab das Straßenbauamt Stralsund das Ergebnis der schalltechnischen Unter-suchung bekannt: "Im Ergebnis der Berechnungen ist festzustellen, dass die Richtwerte der Lärm-schutz-Richtlinien-StV sowohl im Bestand, als auch bei den untersuchten Varianten nicht überschritten werden." Ein Erfordernis verkehrsrechtliche Maßnahmen zu treffen ergibt sich folglich nicht. Am 23. September 2021 informierte das Straßenbauamt Stralsund die Verkehrsbehörde darüber, dass das Energieministerium sie auf eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundes-tages von 2016 hinwies. Demnach könne die untere Verkehrsbehörde, im Rahmen ihres Ermessens, selbst beurteilen ob zur Prüfung von Anträgen nach § 45 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3 StVO die niedrigeren Grenzwerte der 16. BImSchV als Orientierungshilfe herangezogen werden oder die der Lärmschutz-Richtlinien-StV 2007. Danach wurde vom Straßenbauamt Stralsund, am 28. September 2021, folgender Wortlaut an das Energieministerium gesandt: „Das von Seiten des Straßenbauamtes vorliegende schallschutztechnische Gutachten für die L 30 OD Bobbin ist nicht noch einmal zu bewerten, weil die Grundlagen Schaltechnische Untersuchungen gem. §3 VerkehrslärmSchV geregelt sind. Die Berech-nungen der Beurteilungspegel für den Tag- und Nachtzeitraum sind gemäß der „Lärmschutz-Richtlinien-StV 2007“ derzeit noch nach der RLS-90 durchzuführen. Danach liegen die Grenzwerte bei 70/60 dBA Tag/Nacht. Wie aus der Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages von 2016 hervorgeht, ist es eine Ermessungsentscheidung der Straßenverkehrsbehörde, ob sie die niedrigeren Grenzwerte der 16. BImSchV als Orientierungswerte für eine Prüfung nach § 45 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3 StVO heranzieht. Die Untere Verkehrsbehörde wurde informiert und das Dokument zur Kenntnisnahme zugesandt.“ - siehe Anlage. Selbst wenn wir als Verkehrsbehörde die niedrigeren Grenzwerte der 16. BImSchV als Orientierungswerte für eine Prüfung herangezogen hätten, wären die Grenzwerte nicht erreicht. Demnach besteht auch hier kein Ermessen und Handlungsspielraum. Da der Verkehrsbehörde weder Anträge seitens der Gemeinde vorliegen, noch eine Stellungnahme zu der Eingabe des Bürgers das gemeindliche Interesse an einer Temporeduzierung bekundet, besteht kein Einvernehmen über verkehrsregelnde Maßnahmen. Nach Anhörung der Polizeiinspektion Stralsund (Sachbereich Verkehr) liegen keine nennenswerten Unfallzahlen vor. Der zuständige Straßenbaulast-träger hat ebenfalls kein Interesse an einer Temporeduzierung geäußert und auch eine Prüfung zur Gefährdungsbeurteilung, seitens der Verkehrsbehörde, zeigte keine Überschreitung von gesetzlich festgelegten Grenzwerten. Demnach wurde die oberste Landesbehörde (Landesamt für Straßenbau und Verkehr als höhere Verwaltungsbehörde) nicht angehört. Alle aufgezeigten Relevanzen deuten meiner Rechtsauffassung nach auf eine Ablehnung hin und bekräftigen die ermessenfehlerfreie Ent-scheidung. Sollten sich nicht besondere Umstände oder gar eine Änderung der gesetzlichen Bestimm-ungen einstellen, sehe ich weiterhin keinen Handlungsbedarf.“ Es bestünde lediglich die Möglichkeit einer Temporeduzierung von 50 km/h auf 30 km/h. Da es sich um eine Landesstraße und zudem um einen Durchgangsort handelt, wird von der Herabsetzung der Geschwindigkeit abgeraten. In der Hochsaison würde es aufgrund einer Geschwindigkeitsherabsetzung zu einem hohen Stauaufkommen kommen.
Information: Eine Geschwindigkeitsanzeige mit Smiley kann nur bis zu 30 km/h aufgestellt werden und ist nur vor Kindertagesstätten, Pflegeeinrichtungen etc. üblich und findet nur dort Anwendung. Bei Geschwindigkeiten von 50 km/h sind Geschwindigkeitsanzeigen mit entsprechend tatsächlich gefahrener Geschwindigkeit in Form von einer Anzeige in Zahlen aufzustellen. Die Örtlichkeit des Durchgangsortes Bobbin lassen aufgrund der Kuvenlage nur schwer eine Aufstellung einer Geschwindigkeitsanzeige zu. Eine Geschwindigkeitsanzeige mit Zahlangaben ist bei der Straßenverkehrsbehörde, hier dem Landkreis Vorpommern-Rügen zu beantragen und hier steht zu befürchten, dass diese abgelehnt wird, aufgrund der vorangegangenen Geschwindigkeitsmessungen und der örtlichen Gegebenheiten.
Der Beschluss bzgl. der Anschaffung der digitalen Geschwindigkeitsanzeige ist insoweit zu überdenken.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
3
|
öffentlich
|
253,3 kB
|
