Beschlussvorlage - 030.07.385/22

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg–Vorpommern

(KV M-V) vom 13.Juli 2011 (GVOBl. M-V S.777) und der §§ 1, 2, 11 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) i.d.F.d.Bek. vom 12. April 2005

(GVOBl. M-V Nr.7 S.146), zul. Geänd. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S.777, 833) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Glowe die zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe der Gemeinde Glowe vom 10.März 2015 erlassen.

 

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Sachverhalt

In der Sitzung der Gemeindevertretung Glowe am 29.06.2022 wurde beschlossen, die Beherberger/Dienstleister mit einem Angebot von mehr als 15 Gästebetten zur Nutzung des elektronischen Meldescheins von AVS zu verpflichten.

Die Gemeinde kann die Verwendung der von der Gemeinde bereitgestellten Kurkarten in ihrer Satzung vorschreiben. Der elektronische Meldeschein ist in diesem Fall der von der Gemeinde vorgeschriebene Vordruck.

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Finanz. Auswirkung

Haushaltsmäßige Belastung:

Ja:

 

 

Nein:

X

 

Kosten:                                                                                                

 

Folgekosten:

 

Sachkonto:

 

Stehen die Mittel zur Verfügung:                                                       

Ja: 

 

 

Nein:

 

 

 

 

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Anlagen

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