Beschlussvorlage - 078.07.037/19
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 26 "Alte Gärtnerei" an der Glower Straße in Sagard nach § 13 b BauGB im vereinfachten Verfahren ohne Umweltprüfung und ohne Umweltbericht
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauleitplanung
- Bearbeiter:
- Birgit Riedel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Sagard
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Entscheidung
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01.10.2019
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Geplant
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Ausschuss für Bau, Gemeindeentwicklung und Umwelt
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Vorberatung
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23.10.2019
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Gestoppt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Sagard
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Entscheidung
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Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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Beschlussvorschlag
- Für den Bereich der ehemaligen Gärtnerei an der Glower Straße (Flurstück 125/18 der Gemarkung Sagard Flur 8) soll ein Bebauungsplan als Bebauungsplan zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren nach § 13 b BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB aufgestellt werden.
Es werden folgende Planungsziele angestrebt:
- Entwicklung eines kleinen Wohnbaugebietes zur Arrondierung der Ortslage
- Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Hierbei ist anzugeben, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB aufgestellt wird.
- Die Gemeinde Sagard favorisiert Variante 2 mit nur 2 Mehrfamilienhäusern.
- Die Lage und Machbarkeit der dargestellten und städtebaulich erstrebenswerten fußläufigen Verbindung zur Capeller Straße ist im Bebauungsplanverfahren zu klären.
Sachverhalt
Mit Datum vom 24.4.2019, eingegangen im Amt Nord-Rügen am 2.5.2019 hat der Grundstückseigentümer der ehemaligen Gärtnerei in Sagard an der Glower Straße einen Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes zum Zwecke der Wohnbebauung gestellt. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist das Gebiet als Wohnbaufläche ausgewiesen. Der Bebauungsplan entwickelt sich aus dem Flächennutzungsplan. Alle anfallenden Kosten sind durch städtebaulichen Vorvertrag gem. § 11 BauGB vom Grundstückseigentümer zu tragen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,7 MB
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