Beschlussvorlage - 5359.07.015/19

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 Der Amtsausschuss des Amtes Nord-Rügen beschließt, ein Modellprojekt für die Umsetzung des § 2B UStG auszuschreiben. Modellgemeinde ist die Gemeinde ...............................

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Sachverhalt

Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wurde seit dem 01. Januar 2016 völlig neu geregelt. Im Wesentlichen wurden aus europarechtlichen Gründen einige Aktivitäten der öffentlichen Hand nunmehr in den Bereich der Umsatzsteuerbarkeit einbezogen. Dies geschieht mit dem Ziel, die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ("jPdöR") den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Europäischen Gemeinschaftsrechts anzugleichen. Die Neuregelung des § 2b Umsatzsteuergesetz ist zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten. 

 

Der neue § 2b UStG bewirkt, dass zahlreiche und wesentliche Besteuerungsprivilegien der öffentlichen Hand aufgehoben werden. Jede Tätigkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grundlage soll nunmehr als unternehmerisch eingestuft werden.

 

Nicht als Unternehmer i.S.d. UStG sind jPdöRs anzusehen, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die der jeweiligen jPdöR im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt obliegt und die Nichtbesteuerung nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt. Diese Tätigkeiten sind solche, bei denen die juristische Person des öffentlichen Rechts hoheitlich im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderreglung tätig wird. Aufgrund dieses Regelungsgehaltes ist davon auszugehen, dass künftig der gesamte Bereich der Vermögensverwaltung umsatzsteuerbar sein wird.

 

Zusammenfassend wirkt sich die Änderung auf die Produkte aus, die Überschüsse erzielen, sodass der Vorteil der Vorsteuerabzugsberechtigung in diesen Bereich durch den Nachteil der Umsatzsteuerabführung mehr als aufgehoben wird. Die Verwaltung empfiehlt daher, die Übergangsregelung in Anspruch zu nehmen, um finanziellen Nachteile zu vermeiden und den Umstieg auf die Besteuerung effektiv vorbereiten zu können.

 

Allerdings gibt eine Übergangsregelung, nach der für sämtliche vor dem 1. Januar 2017 ausgeführten Leistungen die bisherige Rechtslage anzuwenden ist. Zusätzlich wurde den jPdöR in dem neu eingeführten § 27 Abs. 22 UStG die Möglichkeit einer sogenannten Option eingeräumt. Die Gemeinde des Amtsbereiches sowie das Amt Nord-Rügen machten davon Gebrauch und erklärten gegenüber dem Finanzamt, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwenden möchte. 

Daraus ergibt sich aber die Pflicht, ab dem 1. Januar 2021 die Regelungen des " 2b UStG umzusetzen. 

 

Bereits in der Bürgermeisterberatung am 25. Oktober gab es eine Informationsveranstaltung zu dieser Thematik, verbunden mit Hinweisen zur Umsetzung. Durch die zuständigen Mitarbeiter wurde in der Vergangenheit auch bereits entsprechende Seminar besucht. Insgesamt kristallisierte sich heraus, dass es sich um ein sehr komplexes und zeitaufwendiges Projekt handelt (manche Fachreferenten vergleichen es vom Umfang sogar mit dem Doppik-Einführungsprojekt). Die Mitarbeiter, welche dieses Projekt federführend gestalten und umsetzen müssen sind aber immer noch in der Aufarbeitung der Defizite bei den Jahresrechnungen. Insofern steht für die Umsetzung des Projektes § 2b UStG nur wenig "Manpower" zur Verfügung.

Durch die Amtsverwaltung wird deshalb vorgeschlagen, für eine Gemeinde ein Modellprojekt durch einen externen Fachmann durchführen zu lassen und dabei die notwendigen Erfahrungen zu sammeln, um dann für die verbleibenden Gemeinden die Umsetzung allein durchführen zu können. Empfehlenswerter Weise  sollte hier eine Gemeinde gewählt werden, die sowohl über einen Kurbetrieb als auch über einen Bauhof, einen Hafen, Parkplätze und eine Tankstelle verfügt.  

 

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Finanz. Auswirkung

Haushaltsmäßige Belastung:

Ja:

 

 

Nein:

     x

 

Kosten:                                                                                                

 

Folgekosten:

 

Sachkonto:

 

Stehen die Mittel zur Verfügung:                                                       

Ja: 

 

 

Nein:

 

 

 

 

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Anlagen

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