Beschlussvorlage - 004.08.008/24
Grunddaten
- Betreff:
-
Rücknahme des Beschlusses vom 22.05.2024 - Zahlung einer monatlichen Aufwandspauschale für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Axel Behrens
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung der Gemeinde Altenkirchen
|
Entscheidung
|
|
|
11.07.2024
|
Sachverhalt
In ihrer Sitzung vom 22.05.2024 wurde durch die Gemeindevertretung der Beschluss zur Zahlung einer monatlichen Aufwandspauschale in Höhe von 30,00 EUR für die aktiven Mitglieder der Feuerwehr Altenkirchen rückwirkend ab Januar 2024 gefasst. Dieser Beschluss verstößt gegen das Haushaltsrecht.
Am 16.05.2023 erging durch die Kommunalaufsicht des Landkreises zum Doppelhaushalt 2023/24 folgende Entscheidung:
Gemäß § 82 Abs. 1 KV M-V wird angeordnet, dass die Gemeinde im Haushaltsjahr 2023/2024 in sinngemäßer Anwendung von § 49 Abs. 1 Nummer 1 und 3 KV M-V nach den für die vorläufige Haushaltsführung geltenden Maßgaben verfährt. Sie darf mithin laufende Auszahlungen und Aufwendungen nur tätigen, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist, die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 3 oder § 3 KV M-V unaufschiebbar sind oder die zur Haushaltskonsolidierung beitragen und laufenden Auszahlungen und Aufwendungen für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben nur in dem Umfang leisten, der unaufschiebbar ist, um bestehende Aufgaben fortzuführen.
Die ist bei der o.a. Aufwandspauschale nicht der Fall. Es handelt sich um eine sogenannte freiwillige Leistung. Nach Rücksprache bei der Kommunalaufsicht ist zur Durchführung der Zahlungen ein Nachtraghaushalt notwendig. Eine Versagung der Genehmigung durch die Kommunalaufsicht wird in Aussicht gestellt.
Der Beschluss ist deshalb zurückzunehmen.
