Beschlussvorlage - 071.08.008/24
Grunddaten
- Betreff:
-
Einspruch gegen die Gültigkeit der Europa- und Kommunalwahl am 09.06.2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Susann Schulze
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung der Gemeinde Putgarten
|
Entscheidung
|
|
|
09.07.2024
|
Beschlussvorschlag
Der Einspruch von Frau Sigrid Batke gegen die Gültigkeit der Europawahl, Kreistagswahl, Gemeindevertretung für den AmtsbereichNord-Rügen und Bürgermeisterwahl für den Amtsbereich Nord-Rügen vom 09.06.2024 wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ist dem Einspruchsführer binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
Sachverhalt
Frau Sigrid Batke hat mit Schreiben vom 24.06.2024 Einspruch gegen die Gültigkeit der Europawahl, Kreistagswahl, Gemeindevertretung für die Gemeinden des Amtsbereiches Nord-Rügen und Bürgermeisterwahl des Amtsbereiches Nord-Rügen vom 09.06.2024 eingelegt.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 LKWG M-V können alle Wahlberechtigten des Wahlgebietes gegen die Gültigkeit der Wahl innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Wahlleitung zu erheben.
Über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl entscheidet gemäß § 36 Abs. 1 LKWG M-V bei allen Kommunalwahlen die Gemeindevertretung. Die Wahlleitung prüft die Zulässigkeit des Wahleinspruches (Wahlberechtigung, Frist und Form der Einlegung) und legt der Gemeindevertretung eine Vorprüfung hinsichtlich der dargelegten Einspruchsgründe zur Entscheidung über den Einspruch vor.
Bei der Prüfung des Wahleinspruches ist der Erlass des Innenministeriums vom 04.04.2022 zu beachten. Danach muss jeder Wahleinspruch einen konkreten, unmissverständlichen und hinreichend substantiierten Tatbestand enthalten, aus dem sich schlüssig entnehmen lässt, welche konkreten Sachverhalte bei der Wahl nach Auffassung der Einspruchsführerin oder des Einspruchsführers gegen Wahlrechtsvorschriften verstoßen, und der die Nachprüfung der rechtserheblichen Tatsachen zulässt.
Das Ergebnis der Vorprüfung durch die Wahlleitung liegt vor.
Unregelmäßigkeiten, die das Wahlergebnis beeinflusst haben könnten, sind im Ergebnis der Vorprüfung nicht festgestellt worden. Insoweit wäre der Einspruch gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl vom 09.06.2024 zurückzuweisen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
1,2 MB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
355,3 kB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
881 kB
|
|||
4
|
(wie Dokument)
|
47,2 kB
|
|||
5
|
(wie Dokument)
|
1,4 MB
|
