Beschlussvorlage - 052.08.017/24

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lohme beschließt die beigefügte 1.Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Lohme (beschlossen am 31. Juli 2024).  

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Sachverhalt

Änderung § 7 - Entschädigung

 

Gem. § 3 Abs. 1 EntSchVO M-V ist die Gewährung von Entschädigungen nach EntSchVO M-V in der Hauptsatzung unter konkreter summenmäßiger Angabe der pauschalisierten Geldbeträge in Euro zu regeln. In § 7 Abs. 2 S. 3, 4 der Hauptsatzung werden Entschädigungen nicht als konkrete summenmäßige Angaben der pauschalisierten Geldbeträge in Euro angegeben, sondern lediglich als „ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1“ und „volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1“ Damit widerspricht die Reglung in § 7 Abs. 2 S. 3, 4 der Hauptsatzung dem § 3 Abs. 1 EntSchVO M-V.

 

§ 7 Abs. 2 S. 3, 4 der Hauptsatzung kann dahin ausgelegt werden, dass:

 

  • im Falle, dass bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen wird, die Personen für die Stellvertretung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 14,00 Euro, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt (gem. § 3 Abs. 3 S. 1 EntSchVO M-V i. V. m. § 7 Abs. 2 S. 3 der Hauptsatzung) und
  • nach drei Monaten Vertretung die stellvertretende Person eine Aufwandentschädigung von 420,00 EUR (gem. § 3 Abs. 3 S. 1 Ent-SchVO M-V i. V. m. § 7 Abs. 2 S. 4 der Hauptsatzung) erhalten.

 

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Finanz. Auswirkung

Haushaltsmäßige Belastung:

Ja:

 

 

Nein:

 

 

Kosten:                                                                                                

 

Folgekosten:

 

Sachkonto:

 

Stehen die Mittel zur Verfügung:                                                       

Ja: 

 

 

Nein:

 

 

 

 

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Anlagen

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