Beschlussvorlage - 052.07.023/19
Grunddaten
- Betreff:
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Aufhebung der Satzung der Gemeinde Lohme über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern“ (Sanierungssatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fördermittel und Bauverwaltung
- Bearbeiter:
- Katja Eichwald
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Lohme
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Entscheidung
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06.11.2019
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Sachverhalt
Die Sanierungssatzung der Gemeinde wurde in der Sitzung am 30.03.2004 beschlossen und mit Datum vom 14.04.2004 bekannt gemacht. Mit den bereitgestellten Fördermitteln konnten Ziele und Zwecke, die mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes verfolgt wurden zum größten Teil erreicht werden. Die geplanten öffentlichen und privaten Maßnahmen sind teilweise umgesetzt worden.
Die Sanierung im Ortskern ist damit durchgeführt und es kann nunmehr entsprechend § 162 (2) BauGB die Aufhebung der Sanierungssatzung beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht werden. Dies unterstreicht auch die vom Zuwendungsgeber (Land MV) festgelegte Frist für die Durchführung der Sanierung zum 31.12.2017. Hintergrund ist ferner ein Urteil des OVG NRW, dass darauf hinweist, dass nach dem materiellen Abschluss der Sanierung im Sinne des § 162 abs. 1 BauGB die Gemeinde die Sanierungssatzung aufzuheben hat.
Eine Gewährung weiterer Städtebaufördermittel ist für das konkrete Gebiet ohnehin nicht relevant, da weitere Fördermittel aus dem Städtebauförderungsprogramm bisher nicht mehr zur Verfügung stehen oder in Aussicht gestellt wurden.
Die Schlussabrechnung (SAR) der Gesamtmaßnahme wurde bereits erarbeitet und dem Land übergeben. Die Prüfung durch das Landesförderinstitut (LFI) steht kurz vor dem Abschluss.
Der Beschluss, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes wieder aufgehoben wird, ergeht – wie die Sanierungssatzung selbst – ebenfalls als Satzung. Diese ist ortsüblich bekannt zu machen. In Folge der Aufhebung der Sanierungssatzung wird das Grundbuchamt ersucht, die Sanierungsvermerke zu löschen. Des Weiteren sind die noch nicht freiwillig abgelösten Ausgleichsbeträge per Bescheid zu erheben.
Mit Aufhebung der Satzung wird auch das Treuhandkonto geschlossen. Der sich darauf befindliche Restbetrag in Höhe von ca. 90.000 EUR ist an das LFI zur Deckung der nicht förderfähigen Kosten laut Schlussabrechnung zu überweisen. Noch anfallende Rechnungen und Rückzahlungen von Fördermitteln sind aus dem Haushalt der Gemeinde zu begleichen. Die erforderlichen Mittel sind in den Haushalt der Gemeinde einzustellen.
