Beschlussvorlage - 030.08.051/24
Grunddaten
- Betreff:
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Nachträgliche Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung zur Klageerhebung gegen Festsetzungsbescheide Zensus 2022
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Maria Habersaat
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Glowe
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Entscheidung
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22.01.2025
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung beschließt:
- Die durch den Bürgermeister gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 KV M-V getroffene Dringlichkeitsentscheidung zur Erhebung einer Klage gegen die Festsetzungsbescheide auf Grundlage des Zensus 2022 wird nachträglich genehmigt.
- Die Verwaltung wird beauftragt, über den Fortgang des Klageverfahrens regelmäßig zu berichten.
Sachverhalt
Im Rahmen der Festsetzung der Einwohnerzahlen gemäß den Ergebnissen des Zensus 2022 wurden durch die zuständigen Behörden Festsetzungsbescheide zugestellt. Die hieraus resultierenden Einwohnerzahlen haben direkte Auswirkungen auf die Höhe der Landeszuweisungen an die Gemeinde, da diese auf Basis der Einwohnerzahl berechnet werden. Die Gemeinde hat im Austausch mit anderen Gemeinden und dem Landkreis diskutiert, ob rechtliche Schritte gegen die Festsetzungsbescheide eingeleitet werden sollen. Ziel einer Klage vor dem Verwaltungsgericht ist es, die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung und der sich daraus ergebenden Ergebnisse zu überprüfen.
Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 KV M-V obliegt es der Gemeindevertretung, über wichtige Angelegenheiten zu entscheiden. Da die Zuweisungshöhe erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf die Gemeinde haben kann und die Frage der Rechtmäßigkeit der Zensusergebnisse von grundsätzlicher Bedeutung ist, ist die Entscheidung über eine Klageerhebung als wichtige Angelegenheit im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 2 KV M-V einzustufen.
Durch den Bürgermeister wurde eine Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 KV M-V getroffen, um fristgerecht Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.
Die Dringlichkeitsentscheidung war erforderlich, da die Einhaltung der gesetzlichen Klagefrist eine rechtzeitige Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung nicht zuließ.
Die Entscheidung wird nun gemäß den Anforderungen nach § 39 Abs. 3 Satz 3 KV M-V der Gemeindevertretung zur nachträglichen Genehmigung vorgelegt.
