Beschlussvorlage - 078.07.011/19

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Sagard beschließt die in der Anlage beiliegende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019.

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Sachverhalt

Die Notwendigkeit einer Nachtragshaushaltssatzung ergibt sich aus § 48 (2) Nr. 3 KV M-V.

Der § 7 GemHVO-Doppik regelt die Bestandteile einer Nachtragshaushaltssatzung.

Der ursprüngliche Haushaltsplan 2019 für die Gemeinde Sagard war Bestandteil eines Doppelhaushaltes für die Jahre 2018 und 2019.

Im Rahmen der Haushaltsdurchführung haben sich Veränderungen in Bezug auf die Finanzierung von Projekten ergeben, die eine Nachtragshaushaltssatzung erforderlich machen. § 48 Abs. 2 Nr. 3

KV M-V bestimmt hierzu, dass diese erforderlich wird, sobald im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen.

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Finanz. Auswirkung

Haushaltsmäßige Belastung:

Ja:

 

 

Nein:

 

 

Kosten:                                                                                                

 

Folgekosten:

 

Sachkonto:

 

Stehen die Mittel zur Verfügung:                                                       

Ja: 

 

 

Nein:

 

 

 

 

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Anlagen

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