Beschlussvorlage - 019.07.115/20

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Dranske beschließt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Abs. 3 BauGB und § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) folgende Satzung:

 

Satzung der Gemeinde Dranske über die Veränderungssperre für den Bereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23 "Hiddenseeblick" entsprechend der Darstellung in der beigefügten Karte im Maßstab 1: 2.000

 

§ 1 Zu sichernde Planung

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Dranske hat am …………….. beschlossen, dass für das im § 2 bestimmte Gebiet im Bereich der Ortslage Dranske der Bebauungsplan Nr. 23 „Hiddenseeblick“ zum 2. Mal geändert werden soll. Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

 

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den Geltungsbereich der 2. Änderung des  Bebauungsplanes Nr. 23 „Hiddenseeblick“ und wird wie folgt begrenzt – siehe Geltungsbereichsdarstellung im Maßstab 1:2000. Die beigefügte Karte im Maßstab 1:2.000 ist Bestandteil dieser Satzung. Der Geltungsbereich ist mit dem Planzeichen 15.13. der Planzeichenverordnung gekennzeichnet.

 

§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre

 

1)     in dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

        Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

        erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

2)     Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Abs. 1 eine Ausnahme zugelassen werden.

 

3)     In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet bedürfen Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstückes, eines Gebäudes oder Gebäudeteiles auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr begründet wird, - mit Ausnahme von Mietverträgen über die Nutzung von Wohnraum zu Wohnzwecken- der Genehmigung der Gemeinde.

 

4)     Die Genehmigung nach Satz 1 kann nur versagt werden, wenn für die mit dem Rechtsvorgang bezweckte Nutzung eine Ausnahme nach Abs. 2 nicht erteilt werden könnte.

 

§ 4 Inkrafttreten der Veränderungssperre

 

1)     Die Veränderungssperre tritt am Tage nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, außer Kraft. Bei Vorliegen der in § 17 Abs. 4 und 5 BauGB genannten Voraussetzungen kann die Veränderungssperre eher außer Kraft gesetzt werden.

2)     Das Amt Nord-Rügen wird beauftragt, die Veränderungssperre bei der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen.

3)     Die Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

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Sachverhalt

 Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen und erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden…. (§ 14 BauGB).

 

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Finanz. Auswirkung

Haushaltsmäßige Belastung:

Ja:

 

 

Nein:

X

 

Kosten:                                                                                                

 

Folgekosten:

 

Sachkonto:

 

Stehen die Mittel zur Verfügung:                                                       

Ja: 

 

 

Nein:

 

 

 

 

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Anlagen

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