Beschlussvorlage - 071.07.075/20
Grunddaten
- Betreff:
-
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Putgarten vom 26. Dezember 2018
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Christine Meinert
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung der Gemeinde Putgarten
|
Entscheidung
|
|
|
28.07.2020
|
Beschlussvorschlag
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg–Vorpommern (KV M-V) vom 13.Juli 2011 (GVOBl. M-V S.777) und der §§ 1, 2, 11 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) i.d.F.d.Bek. vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V Nr.7 S.146), zul. Geänd. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl.
S.777, 833) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Putgarten die beigefügte zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe der Gemeinde Putgarten vom 26. Dezember 2018 beschlossen.
nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Putgarten die beigefügte zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe der Gemeinde Putgarten vom 26. Dezember 2018 beschlossen.
Sachverhalt
Der Amtsverwaltung liegt ein begründeter Hinweis darauf vor, dass der § 5 der geltenden Satzung geändert werden muss. Die Regelungen sind den Vorgaben des § 11 Abs.5 des KAG M-V anzupassen. Die Klarstellung zum Sachverhalt wurde im Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Greifswald vom 21.10.2019 Aktenzeichen 1 K 147/16 vorgenommen.
Folgender Auszug ist der Urteilsbegründung entnommen:
(1) § 4 Abs. 1 lit. b) Kurabgabensatzung bestimmt eine Befreiung von der Kurabgabepflicht für nahe Verwandte (Eltern, Kinder, Geschwister, Geschwisterkinder, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern sowie Schwager und Schwägerinnen 1. Grades) von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Hauptwohnsitz im Sinne des § 16 Abs. 2 LMG) im Erhebungsgebiet haben, wenn sie ohne Vergütung in deren Hausgemeinschaftaufgenommen werden. Das verstößt gegen § 11 Abs. 2 KAG M-V. Die Befreiung ist auch nicht gemäß § 11 Abs. 5 KAG M-V zulässig, weil sie nicht aus sozialen Gründen gerechtfertigt ist.
und ff.
Gemäß § 11 Abs. 5 KAG M-V können Kurabgabensatzungen Befreiungen allein aus sozialen Gründen vorsehen. Das sind Gründe, die an die eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit oder die besondere Schutzbedürftigkeit von Personengruppen anknüpfen (OVG Greifswald, Urt. v. 26.11.2014 – 1 K 14/11 –, juris Rn. 41). Der Landesgesetzgeber hat – im Unterschied zu anderen Landesgesetzgebern – nur soziale Gründe zur Begründung eines Befreiungstatbestandes festgelegt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
218,4 kB
|
