Informationsvorlage - 030.07.099/20

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Am 21.1.2010 hat die FeWo Glowe GmbH  einen Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in Glowe Hauptstraße 28 und 29 (Flurstücke 20 und 21 der Gemarkung Wittower Heide Flur 4 gestellt (Anlage). Als Planungsziel wurde der Abbruch der vorhandenen Gebäude und die Errichtung eines neuen Gebäudes mit Ferienwohnungen angegeben (Antrag und Luftbild in der Anlage).

Das Planungserfordernis ist hier zu prüfen. Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen sobald und soweit dies für eine städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die Flurstücke 20 und 21 liegen im Innenbereich nach  § 34 BauGB und sind grundsätzlich auch ohne Bebauungsplan bebaubar, wenn sich das Vorhaben nach Art (Nutzung) und Maß (Größe wie überbaubare Grundstücksfläche, Höhen, Baumasse, Zahl der Vollgeschosse) in die nähere Umgebungsbebauung einfügt. Der Bebauungsplan Nr. 16 „Arkonablick“ in der Nachbarschaft wurde von der Gemeinde aus städtebaulichen Gründen erstellt, um im Erdgeschoss des neuen Gebäudes Gewerbeflächen zu sichern. Wenn der Eigentümer sich mit seinem Vorhaben nach Art und Maß an die Umgebungsbebauung halten würde, wäre ein Vorhaben nach § 34 BauGB genehmigungsfähig.

 

Hinweis:

Die FeWo GmbH hat 2019 einen Bauantrag für diese Grundstücke, damals noch als „Neubau Wohngebäude mit 10 Wohnungen“ gestellt. Die Gemeinde hat diesem Bauvorhaben zugestimmt. Der Landkreis Vorpommern-Rügen hat das Bauvorhaben u.a. mit folgenden Begründungen abgelehnt:

 

  1. Das Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung (überbaubare Grundstücksfläche) nicht in die nähere Umgebungsbebauung ein. Die Gebäude in der näheren Umgebung haben Grundflächen zwischen 65 m² bis 120 m². Das beantragte Vorhaben hatte eine Größe von 455 m² Grundfläche. 
  2. Die erforderlichen Abstandsflächen des Gebäudes konnten nicht auf den eigenen Grundstücken nachgewiesen werden. Eine Befreiung erfolgte aus nachbarschützenden Belangen nicht.

 

Der Bauherr hat die Pläne von der Größe (Maß) und der Art (jetzt Ferienwohnungen) geändert (Anlage) und nun die Aufstellung eines vorhabenbezogenen B-Planes beantragt.

Der Bauausschuss möge entscheiden, ob eine Empfehlung zur Aufstellung eines Bebauungsplanes an die Gemeindevertretung gegeben wird.

 

 

 

 

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Anlagen

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