Beschlussvorlage - 5359.07.007/19
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl des Amtsvorstehers/der Amtsvorsteherin
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Verwaltungsleitung
- Bearbeiter:
- Gabriela von der Aa
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Amtsausschuss des Amtes Nord Rügen
|
Entscheidung
|
|
|
08.08.2019
|
Sachverhalt
Gemäß § 137 KV M-V wählt der Amtsausschuss aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretungen einen Amtsvorsteher/eine Amtsvorsteherin. Nach § 138 KV M-V hat der Amtsvorsteher folgende Aufgaben:
- Er führt den Vorsitz im Amtsausschuss und vertritt ihn gegenüber Dritten.
- Er leitet die Verwaltung des Amtes ehrenamtlich nach den Grundsätzen und Richtlinien des Amtsausschusses und im Rahmen der von ihm bereitgestellten Mittel, bereitet die Beschlüsse des Amtsausschusses vor und führt sie aus. Der Amtsvorsteher ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Amtes zuständig. Gleiches gilt im Rahmen des § 127 Absatz 1 Satz 2 und 3 für die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Gemeinden. § 38 Absatz 2 Satz 4 und 5, Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
- Er entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung des Amtsausschusses aufgeschoben werden kann. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Amtsausschuss.
- Er führt die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch. Er ist dafür der zuständigen Fachaufsichtsbehörde verantwortlich. Soweit der Amtsvorsteher bei der Durchführung dieser Aufgaben Er-messen hat, kann er sich mit dem Amtsausschuss oder dessen Ausschüssen beraten. Er hat den Amtsausschuss über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten.
