Beschlussvorlage - 101.07.130/20

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Aufgrund des § 5 Absatz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584) beschließt die Gemeindevertretung Wiek die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Wiek.

 

 

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Sachverhalt

Die geltende Satzung aus dem Jahr 2009  regelt einen Stufentarif, dem die Zusammenfassung der Steuerpflichtigen in Steuergruppen zugrunde liegt. Diese Staffelung nach Mietaufwandsgruppen führt zu einem degressiven Zweitwohnungssteuertarif, der nach der neuesten Rechtsprechung das Grundrecht auf Gleichbehandlung des Art.3 Abs.1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verletzt.

Es ist anerkannt, dass Zweitwohnungssteuersätze, die sich in einem Bereich zwischen 10 und 20 % des jährlichen Mietaufwands bewegen, keinen rechtlichen Bedenken unterliegen. Die Satzung der Gemeinde Wiek wurde dahingehend überarbeitet und neugefasst. 

 

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Finanz. Auswirkung

Haushaltsmäßige Belastung:

Ja:

 

 

Nein:

x

 

Kosten:                                                                                                

 

Folgekosten:

 

Sachkonto:

 

Stehen die Mittel zur Verfügung:                                                       

Ja: 

 

 

Nein:

 

 

Es werden keine Mindereinnahmen erwartet.

 

 

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Anlagen

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