Beschlussvorlage - 071.07.089/20
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss über die Änderung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 17 "Wohngebiet Fernlüttkevitz" in Bezug auf den Wegfall der bislang zulässigen Ferienwohnungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauleitplanung
- Bearbeiter:
- Birgit Riedel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Putgarten
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Entscheidung
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17.11.2020
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Beschlussvorschlag
- Die Gemeindevertretung der Gemeinde Putgarten beschließt, dass der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 17 „Fernlüttkevitz“ in der textlichen Festsetzung I1.1.) geändert werden soll. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von Ferienwohnungen als Beherbergungsbetrieb bei einer untergeordneten Bedeutung gegenüber der im Hauptgebäude vorherrschenden Hauptnutzung soll entfallen.
- Aufgrund der vorgenommenen Änderung ist der geänderte Plan mit der Begründung erneut gem. § 4a Abs. 3 Bau öffentlich auszulegen und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sind erneut einzuholen.
- Die Gemeinde beschließt, dass die Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abgegeben werdensollen.
- Die Dauer der Auslegung wird angemessen auf 2 Wochen verkürzt und die Frist zur Abgabe der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wird angemessen auf 3 Wochen verkürzt.
Sachverhalt
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Putgarten befindet sich in der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Fernlüttkevitz“. Die Planung hat öffentlich ausgelegen und die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt, die Planung wurde angezeigt.
Im Zuge des Planungsprozesses wurde der Gemeinde empfohlen, die bislang ausnahmsweise zulässige untergeordnete Zulässigkeit von Ferienwohnungen kritisch zu hinterfragen, damit sich die Ortslage Fernlüttkevitz nicht auch in eine gemischte Nutzung zwischen Wohnen und Ferienwohnen entwickelt.
Planungsziel der Gemeinde ist die Weiterentwicklung der Ortslage Fernlüttkevitz zu einem Dauerwohnstandort. Die Zulässigkeit von Doppelhäusern bzw. Einzelhäusern mit 2 Wohnungen soll unberührt bleiben, so dass die Möglichkeit der Untervermietung an Dauermieter oder Saisonarbeitskräfte erhalten bleibt.
Aufgrund der vorgenommenen Änderungen ist die Planung gem. § 4a Abs. 3 BauGB erneut auszulegen und die Stellungnahmen sind erneut einzuholen. Hierbei kann bestimmt werden, dass die Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden können. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme können angemessen verkürzt werden.
