Informationsvorlage - 019.07.153/20

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit Datum vom 22.9.2020  wurde ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Lancken“ für das Flurstück 2/2 der Gemarkung Lancken, Flur 2 gestellt. Als Begründung ist angeführt, dass das Grundstück derzeitig nur mit einem Gebäude in einer Grö0e von 72 m² errichtet werden kann (12m X 6 m). Begehrt wird ein Gebäude 8 m X 12 m.

 

Zum Zeitpunkt der Planaufstellung des B-Planes Nr. 17 „Lancken“ war das Flurstück 2 noch nicht geteilt. Es wurde das ungeteilte  Flurstück 2 beplant. (siehe Planauskunft in der Anlage). Die anschließende Grundstücksteilung in 4 Grundstücke (siehe Flurkarte) hat der Eigentümer des Grundstückes selbst vorgenommen, nicht die Gemeinde. Nur durch die vom Eigentümer vorgenommene Grundstücksteilung in 4 Einzelgrundstücke  ist nunmehr ein Grundstück entstanden ist, welches nur eine maximale Gebäudegröße von 6 mal 12 Metern zulässt. Verursacher ist nicht die planende Gemeinde.

 

Hinweis: Bei der beantragten Baugrenze um das gesamte Grundstück wäre zu dem beantragten Gebäude von 96 m² Grundfläche (8m X 12m) ein weiteres Gebäude von 50 m² Grundfläche oder ein Gebäude mit bis zu 145 m² Grundfläche möglich.

 

Gemeinde haben gem. § 1 Abs. 3 BauGB Bauleitpläne aufzustellen sobald und soweit es für eine geordnete städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Auf die Aufstellung /Änderung von Bauleitplänen besteht kein Anspruch.

 

Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt möge entscheiden, ob die Beschlussvorlage für die Gemeindevertretung zustimmend oder ablehnend vorbereitet werden soll.

 

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Anlagen

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