Beschlussvorlage - 013.07.075/20
Grunddaten
- Betreff:
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Übertragung von Mitteln von 2019 nach 2020 für die Stegsanierung im Hafen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Maria Habersaat
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Breege
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Entscheidung
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02.12.2020
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Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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Sachverhalt
Gemäß § 45(5) KV M-V gilt die Haushaltssatzung für ein Haushaltsjahr. Da der Haushaltsplan auf Grund der Bestimmungen des § 1 der Haushaltssatzung Bestandteil der Haushaltssatzung ist, gelten die Ermächtigungen des Planes auch nur bis zum 31.12. des entsprechenden Jahres. Dieses gilt auch bei einer nach § 45(2) KV M-V zulässigen Haushaltssatzung für zwei Jahre, weil die Festsetzungen auch dort nach Jahren getrennt ist.
Gemäß § 15(1) GemHVO-Doppik M-V können Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushaltes bei einem ausgeglichenen Haushalt durch Haushaltsvermerk ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden, soweit der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr dennoch erreicht werden kann. Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen können durch Haushaltsvermerk auch dann für ganz oder teilweise übertragbar erklärt werden, wenn der Haushalt im Haushaltsjahr nicht ausgeglichen ist oder der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr nicht erreicht werden kann.
Übertragen werden sollen die restlichen Mittel für die die Stegsanierung im Hafen von 2019 nach 2020 in Höhe von 4.514,44 €.
Nach § 15(2) GemHVO-Doppik M-V, sind Ansätze für ordentliche Aufwendungen und ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushaltes übertragbar, soweit hinsichtlich der Ansätze im Haushaltsjahr bereits rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden oder sie in sonstiger Weise gebunden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Haushalt im Haushaltsjahr nicht ausgeglichen ist oder der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr nicht erreicht werden kann.
Die Verpflichtung ergibt sich hier aus dem in 2019 bereits erteilten Auftrag zur Lieferung von Holz für die Stegsanierung mittels Eilentscheidung des Bürgermeisters. Die Eilentscheidung wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 05.02.2020 mit Beschluss-Nr. GV 013.07.036/20 nachträglich gebilligt.
Ein Haushaltsvermerk nach § 15(1) S. 2 GemHVO-Doppik M-V ist demnach nicht notwendig und die Mittel können übertragen werden.
