Informationsvorlage - 030.07.207/21

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Das Architekturbüro Arne Knaak hat am 17.3.2021 einen schriftlichen Antrag an die Gemeinde Glowe zur Erweiterung der bestehenden Bebauungspläne Nr. 28 „Waldsiedlung Nord“ oder Nr. 11 „Ferien- und Freizeitpark Glowe“ eingereicht (Anlagen 1 und 2). Das zur Planung beantragte Grundstück liegt genau zwischen diesen beiden rechtswirksamen Bebauungsplänen (Darstellung der Bebauungsplangrenzen in Anlage 3, Luftbild in Anlage 4). Beabsichtigt ist die Errichtung eines Einfamilienhauses sowie eines Mehrfamilienhauses zum Dauerwohnen.

 

Hinweise des Bauamtes:

In beiden angrenzenden Bebauungsplänen Nr. 28 und Nr. 11 sind sowohl Wohnen als auch Ferienwohnen zulässig. Da der Antragsteller Vorhabenträger des Bebauungsplanes Nr. 28 „Waldsiedlung Nord“ ist, schlägt das Amt Nord-Rügen bei Zustimmung durch die Gemeinde die Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 28 „Waldsiedlung Nord“ vor. Da nur Dauerwohnen beantragt ist, sollte die Gebietsausweisung im Ergänzungsbereich als „Reines Wohngebiet“ nach § 3 BauNVO erfolgen. Der Rechtsklarheit wegen sollte das Flurstück 36/6 mit in die Erweiterung des Bebauungsplanes einbezogenen werden.

 

Der Bauausschuss möge für die erforderliche Beschlussfassung in der Gemeindevertretung Folgendes entscheiden:

  1. Soll die zu erarbeitende Beschlussvorlage zustimmend oder ablehnend durch die Amtsverwaltung vorbereitet werden?
  2. Sollen bei Zustimmung Ferienwohnungen untergeordnet im WR zugelassen werden?
  3. Soll das Flurstück 36/6 bei Zustimmung mit in den Erweiterungsbereich einbezogen werden (aus städtebaulichen Gründen dringend empfohlen)

 

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Anlagen

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