Beschlussvorlage - 030.07.188/21-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über den Antrag auf Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 20 "Alt Glowe" in Glowe
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauleitplanung
- Bearbeiter:
- Birgit Riedel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Glowe
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Entscheidung
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02.06.2021
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Sachverhalt
Eine Planungsgemeinschaft B-Plan Nr. 20 „Alt Glowe“, welche aus 5 von 9 Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet besteht, hat am 23.11.2020 einen Antrag auf Ergänzung des seit 2010 rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 20 „Alt Glowe“ gestellt. (Antrag in Anlage 1) Antragsgegenstand ist die Erweiterung des Geltungsbereiches des B-Planes Nr. 20 nach Westen in den Bereich der Boddenwiesen um 50 m über den bisherigen Geltungsbereich hinaus. Auf dieser Erweiterungsfläche sollen Einfriedungen, die Bepflanzung mit Obstgehölzen und die Bebauung mit zur Gartennutzung- und Gestaltung notwendigen Anlagen ohne Aufenthaltscharakter möglich sein.
Hinweise zur Entscheidungsfindung:
Bei einer Erweiterung von 50 m läge der Geltungsbereich in einigen Bereichen im Landschaftsschutzgebiet „Ostrügen“ (Grenze ca. 35 m von der B-Plangrenze entfernt) Ein separates Verfahren zur Herausnahme aus dem LSG „Ostrügen“ wäre erforderlich, da Bebauungspläne in Landschaftsschutzgebieten nicht aufgestellt werden dürfen. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Mithin wäre auch eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.
Eine Gemeinde hat Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. (§ 1 Abs. 3 BauGB). Der Ausschuss möge prüfen, ob die beantragten Planungsziele städtebaulich für die Gemeinde relevant sind und somit ein Planverfahren dieses Ausmaßes rechtfertigen.
Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Umwelt, Bau und Verkehr hat in seiner Sitzung am 21.4.2021 entschieden, der Gemeindevertretung zu empfehlen, den Antrag wie vorliegend abzulehnen. Eine Planung im Landschaftsschutzgebiet kann rechtlich nicht erfolgen, eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes ist städtebaulich hier nicht vertretbar. Auch eine zusätzliche bauliche Verdichtung mit Nebengebäuden ist kein städtebauliches Planungsziel der Gemeinde Glowe.
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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30,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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386,4 kB
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3
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(wie Dokument)
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40,3 kB
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