Beschlussvorlage - 052.07.180/21
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über die Aufstellung der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 1 "Appartementbebauung Nardevitz"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauleitplanung
- Bearbeiter:
- Birgit Riedel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Lohme
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Entscheidung
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24.08.2021
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Beschlussvorschlag
- Für den Bereich des rechtwirksamen Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 1 „Appartementbebauung Nardevitz“, welcher sich im Verfahren zur 1. Änderung befindet, muss der Flächennutzungsplan geändert werden.
Es werden folgende Planungsziele angestrebt:
- Anpassung der Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ an die Darstellung des Vorhaben- und Erschließungsplanes.
- Die Kosten für die Planänderung sind durch den Vorhabenträger im Rahmen des Änderungsverfahrens zum Vorhaben- und Erschließungsplan zu übernehmen.
- Die Vorentwürfe der Planänderung und der Begründung werden gebilligt.
- Das Amt Nord-Rügen wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Behörden nach § 4(1) BauGB und der Öffentlichkeit nach § 3(1) BauGB durchzuführen. Die Planung ist anzuzeigen.
- Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Sachverhalt
Die Gemeinde Lohme hat im 1998 den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 1 „Appartementbebauung Nardevitz“ verabschiedet, welcher am 30.11.1998 durch die Höhere Verwaltungsbehörde genehmigt wurde und am 21.1.1999 in kraft getreten ist. 1999 hatte die Gemeinde Lohme noch keinen rechtswirksamen Flächennutzungsplan. Der Flächennutzungsplan ist erst am 7.7.2006 in kraft getreten. Somit wurde der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 1 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB entwickelt. Dort ist gesetzlich geregelt, dass …“ein Flächennutzungsplan nicht erforderlich ist, wenn der Bebauungsplan (VEP) ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen“.
Im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB zurr 1. Änderung des VEP Nr. 1 hat der Landkreis Vorpommern-Rügen in seiner Stellungnahme vom 26.5.2021 der Gemeinde mitgeteilt, dass im jetzigen Änderungsverfahren das Erfordernis des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB umzusetzen ist. Dort ist geregelt, ….“dass Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind..“
Da die Gemeinde Lohme heute einen rechtswirksamen Flächennutzungsplan hat, ist der Flächennutzungsplan im Zuge des Änderungsverfahrens zum VEP Nr. 1 ebenfalls zu anzupassen.
Im städtebaulichen Vorvertrag vom 10.7.2020 ist im § 2 Abs. 1 auf die eventuell erforderliche Anpassung des Flächennutzungsplanes hingewiesen worden. Die Kostentragung hat ebenfalls der Vertragsunterzeichner zu übernehmen. Der Gemeinde entstehen keine Kosten.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,1 MB
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2
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(wie Dokument)
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2,1 MB
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