Beschlussvorlage - 030.07.214/21-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Glowe beschließt, den Antrag wie vorliegend abzulehnen.

Reduzieren

Sachverhalt

Der Eigentümer des Flurstückes 20/3 der Gemarkung Ruschvitz Flur 1 hat mit Schreiben vom 17.3.2021 an die Gemeinde Glowe Folgendes beantragt:

  1. Verlängerung der im Durchführungsvertrag vereinbarten Nutzungsbindung des Vorhabens auf 25 Jahre, also über den 30.6.2038 hinaus. Danach sollte die Anlage angebaut und das Gelände renaturiert werden.
  2. Errichtung einer weiteren Halle für Handwerks- und Dienstleistungsunternehmen.

(siehe auch Antrag in der Anlage)

 

Hinweise des Bauamtes zur Entscheidungsfindung:

 

zu 1) Die Nutzungsbindung ist nicht nur im Durchführungsvertrag, sondern auch im vorhabenbezogenen Bebauungsplan in den textlichen Festsetzungen I.1.1) als Befristung nach § 9 Abs. 2 BauGB festgelegt. Die Gemeinde hat bei Planaufstellung Folgendes Planungsziel angegeben: Die Gemeinde plant auf dem baulich intensiv vorgenutzten Standort die zeitlich befristete Ansiedlung einer Solaranlage, die zum Teil unter Nutzung der bestehenden der Gebäude als Dachanlage, ansonsten auf den befestigten Freiflächen als Freiflächensolaranlage montiert werden soll. Nach Ablauf der Nutzungszeit sollen die Anlage sowie sämtliche bestehenden baulichen Anlagen vollständig zurückgebaut werden. Der spätere Rückbau wird durch den Vorhabenträger finanziell bereits im Vorfeld abgesichert.

Sollte die Gemeinde dem Antrag zustimmen, so muss auch der vorhabenbezogene Bebauungsplan in einem Änderungsverfahren geändert werden.

 

Zu 2)

Der begehrte Standort für eine weitere Halle ist belegen in 2 rechtswirksamen Bebauungsplänen (vorhabenbezogener B-Plan Nr. 25 „Solaranlage Ruschvitz“ und B-Plan Nr. 13 „Ruschvitz“). Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 25 „Solaranlage Ruschvitz“ ist der Bereich als naturschutzfachliche Ausgleichsfläche A2 für den gesamten Bebauungsplan festgesetzt: Maßnahme Flächen A2, A4: Erhalt extensiver Strukturen unter Entwicklung des Gehölzbestandes. Auf nicht gehölzbestandenen Flächen ist eine 1x jährliche Mahd zulässig.

 

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 13 „Ruschvitz“ ist der Bereich als „Fläche zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern“ und als Gewässer festgesetzt (Planzeichen 13.2.2.).

 

In beiden Fällen wäre eine Bebauungsplanänderung erforderlich.

 

 

 

Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Umwelt, Bau und Verkehr hat in seiner Sitzung am 21.4.2021 entschieden, der Gemeindevertretung zu empfehlen, den Antrag zu Punkt 2 abzulehnen. Dem Antrag zu Punkt 1 wurde zugestimmt. Der Vorhabenträger möge allerdings einen neuen Antrag nur die Fristen betreffend, einreichen. Es muss auch angegeben werden, wie lange die Frist im Vertrag und im Bebauungsplan geändert werden soll.

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Haushaltsmäßige Belastung:

Ja:

 

 

Nein:

X

 

Kosten:                                                                                                

 

Folgekosten:

 

Sachkonto:

 

Stehen die Mittel zur Verfügung:                                                       

Ja: 

 

 

Nein:

 

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...