Beschlussvorlage - 030.07.229/21
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag zur Nutzung von einer mobilen digitalen Geschwindigkeitsanzeige (solarbetrieben) gem. § 39-43 Straßenverkehrsordnung (StVO); hier: Ortslage Glowe
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bürgeramt
- Bearbeiter:
- Nicole Köhler
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Umwelt, Bau und Verkehr
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Vorberatung
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04.08.2021
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Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Glowe
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Entscheidung
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22.09.2021
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Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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Sachverhalt
Eine mobile digitale Geschwindigkeitsanzeige (solarbetrieben) in der Ortslage von Glowe aufzustellen, motiviert die Verkehrsteilnehmer aktiv auf die Geschwindigkeit zu achten, mit der sie fahren. Insbesondere dann, wenn die Zufahrt zur Gemeinde von einer Landstraße ausgehend ist. Darüber hinaus führen weitere Beweggründe dazu, dass Gemeinden eine Geschwindigkeitsanzeigeanlage installieren:
- Sicherheit für Leib und Leben
- verringern der Geschwindigkeit von Autofahrern indem eine pädagogische statt eine repressive Aktion durchgeführt wird
- erfassen von Verkehrsstatistiken (Durchschnittsgeschwindigkeiten, Höchstgeschwindigkeiten, Anzahl der Fahrzeuge usw.), um spezifische Maßnahmen in Bezug auf Verkehrssicherheit oder Straßenverbesserungen durchzuführen
- Unfall- und Lärmverringerung
Der Landkreis Vorpommern-Rügen fordert keinen Antrag auf Anordnung von VZ, sofern keine Geschwindigkeit angezeigt wird, sprich die Anzeige in Form eines Smileys, ist antragsfrei.
Es handelt sich hier um eine außerplanmäßige Ausgabe die nach § 50(1) KV M-V bewilligt werden muss. Hierzu muss die Maßnahme unvorhergesehen und unabweisbar sein und die Deckung muss gewährleistet sein. Die Gemeinde muss demnach eine andere im Haushalt geplante investive Maßnahme zur Deckung heranziehen. Alle Tatbestandsmerkmale des § 50(1) KV M-V müssen ausreichend begründet sein. Kann nicht nach § 50(1) KV M-V bewilligt werden, ist der Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung zu prüfen.
Zu diesem Beschluss ist ein geeignetes Deckungskonto bzw. eine Maßnahme anzugeben, sofern die anderen Tatbestandsmerkmale erfüllt werden.
