Informationsvorlage - 030.07.272/21

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Grundlage dieser Informationsvorlage ist u.a. der von Herrn Norbert Krüger und Frau Heike Kowalk mit Antrag vom 06.05.2021, eingegangen am 10.05.2021, eingereichte Antrag auf isolierte Abweichung hinsichtlich des in der Gestaltungssatzung festgesetzten zulässigen Materials der Dachneigung. Diese begehren für das Gebäude in der Dorfstraße 48 in Glowe OT Polchow (Gemarkung Polchow, Flur 3, Flurstück 45/3) die Neueindeckung des Daches des Wohnhauses mit verzinktem Stahlblech (anthrazit RAL 7016), welches sowohl eine Abweichung von der Erstaufstellung der Gestaltungssatzung Polchow darstellt, als auch von der nunmehr beschlossenen Änderung der Gestaltungssatzung.

 

Der diesbezügliche Antrag auf Abweichung wurde nach Vorberatung im Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Umwelt, Bau und Verkehr am 04.08.2021 durch Haupt- und Finanzausschuss in der Sitzung vom 25.08.2021 mehrheitlich abgelehnt.

 

Auf Hinweis des Bürgermeisters der Gemeinde Glowe soll die in der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Glowe am 21.04.2021 beschlossene (aber noch nicht bekanntgemachte) 1. Änderung der Gestaltungssatzung Polchow hinsichtlich des Geltungsbereichs erneut beraten werden. Es sollte darüber nachgedacht werden, dass die Grundstücke in der Dorfstraße 47 und 48 in Glowe OT Polchow (Gemarkung Polchow, Flur 3, Flurstücke 45/1, 45/3, 45/7) nicht mehr vom Geltungsbereich der 1. Änderung der Gestaltungssatzung Polchow erfasst werden.

 

Diese Änderung des Geltungsbereichs der 1. Änderung der Gestaltungssatzung zielt dabei auf die ausschließliche Herausnahme des „hallenartigen Gebäudes“ am Ortseingang des Ortsteils Polchow ab. Dieses Bestandsgebäude fügt sich bereits wegen seiner Gebäudekubatur (u.a. „Hallenbau“, großes Flachdach, Geschossigkeit)  nicht in die spezifische historische und städtebauliche Eigenart des Ortsbildes in Polchow ein. Es handelt sich vielmehr um einen städtebaulichen Ausreißer, welchem an sich keine für den Ortsteil maßstabsbildende bzw. prägende Wirkung zukommt, sodass bereits problematisiert werden kann, ob der sachliche Geltungsbereich der 1. Änderung der Gestaltungssatzung dieses Gebäude auch grundsätzlich erfasst. So ist die städtebauliche Eigenart des Ortsbildes maßgeblich durch eine Bebauung mit Einfamilienhäusern geprägt, welche eine Dachneigung aufweisen.

 

Vor diesem Hintergrund möge die Gemeindevertretung der Gemeinde Glowe entscheiden, ob die 1. Änderung der Gestaltungssatzung hinsichtlich der dargestellten Anpassung des Geltungsbereichs durch die Amtsverwaltung überarbeitet werden soll oder ob es bei der am 21.04.2021 beschlossenen Fassung verbleibt. Sollte es bei der am 21.04.2021 beschlossenen Fassung verbleiben, wird diese sodann bekanntgemacht.

 

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Anlagen

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