Beschlussvorlage - 101.07.451/24

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wiek beschließt rückwirkend die beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser-und Bodenverbandes Rügen für das Veranlagungsjahr 2020.

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Sachverhalt

Bei der Prüfung der Satzung der Gemeinde Wiek über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Rügen“ für das Veranlagungsjahr 2021 durch die Kommunalaufsicht, wurde festgestellt, dass ein Grund zur Zurückweisung der Satzung vorliegt:

 

„In § 2 Abs. 3 S.2 o.a. Satzung werden die umlagefähigen Verwaltungskosten mit fünf Prozent der im Veranlagungsjahr durch den Wasser- und Bodenverband erhobenen Verbandsbeiträge erhoben. In der Gebührenkalkulation wird allerdings mit Verwaltungskosten i. H. v. 10 % gerechnet. Durch die fehlerhafte Berechnung ergibt sich somit ein zu hoher Gebührensatz je Berechnungseinheit (§ 3 Abs. 3 o.a. Satzung).“

 

Da dieser Fehler auch in der Satzung des Veranlagungsjahres 2020 vorliegt, muss die Satzung neu beschlossen und bekanntgemacht werden. Aus diesem Grund ist vorliegender Sachverhalt erneut zu beschließen:

 

Die Gemeinde Wiek ist gemäß § 3 Abs. 1, Nr. 2 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Rügen Mitglied im Wasser – und Bodenverband Rügen (SWBVRügen) und leistet gemäß § 18 Abs. 1 SWBV-Rügen Verbandsbeiträge.

 

Nach § 3 Abs. 1, S. 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) können Gemeinden diese Beiträge den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes M-V (KAG MV) auferlegen. Ein Satzungsrecht ergibt sich hierbei aus § 2 Abs. 1 KAG MV und aus § 5 Abs. 1 Kommunalverfassung M-V (KV MV).

 

Nach den zuletzt erfolgten, teils starken Schwankungen in der Gebührenkalkulation ist diese nunmehr relativ ausgeglichen, sodass die allgemeine Gewässerunterhaltung keine Schwankungen mehr hervorruft. Einzig die Schöpfwerke und Deichflächen führen aufgrund ihrer jährlich schwankenden Wartungsintensität zu Schwankungen in deren Gebührensätzen.

 

Für das Verbandsgebiet Wiek wurden 2020 seitens des Wasser- und Bodenverbands folgende Beiträge veranlagt:

 

  •        Gesamte Verbandsfläche: 2.544,3265 ha
  •        Davon dingliche Mitglieder: 80,5216 ha
  •        Veranlagungsfläche: 2.463,8049 ha

 

Dies resultierte in einem Verbandsbeitrag in Höhe von 48.524,12 Euro. Gemeinde Wiek: Gebührenübersicht je BE der letzten Jahre

 

 

2017

2018

2019

2020

Gebührensatz Wiek je BE

0,29 €

0,09 €

0,12 €

0,11 €

SW Starrvitz je BE

0,14 €

0,07 €

0,07 €

0,13 €

SW Bischofsdorf je BE

0,32 €

0,32 €

0,20 €

0,24 €

SW Fährhof je BE

0,70 €

0,28 €

0,14 €

0,18 €

SW Schmantevitz je BE

0,14 €

0,14 €

0,12 €

0,09 €

Deich B II 27 Parchow je BE

0,07 €

0,12 €

0,02 €

0,12 €

Deich B II 47 Wiek je BE

0,13 €

0,00 €

0,02 €

0,06 €

 

Nebst der Hebesatzanpassung wird die Satzung zur besseren Verständlichkeit und um Bestimmtheitsfehler vorzugreifen inhaltlich konkretisiert.

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Finanz. Auswirkung

Haushaltsmäßige Belastung:

Ja:

 

 

Nein:

 

 

Kosten:                                                                                                

 

Folgekosten:

 

Sachkonto:

 

Stehen die Mittel zur Verfügung:                                                       

Ja: 

 

 

Nein:

 

 

 

 

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Anlagen

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