Beschlussvorlage - 101.07.101/20
Grunddaten
- Betreff:
-
Grundsatzbeschluss über die Aufstellung einer Bauleitplanung zur Schaffung eines Lebensmittelmarktes in Wiek
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Hochbau und Bauverwaltung
- Bearbeiter:
- Thomas Ulrich
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Gestoppt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Wiek
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Entscheidung
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17.06.2020
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Geplant
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Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr
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Vorberatung
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03.11.2020
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Gestoppt
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Ausschuss für Wirtschaft und Soziales, Kultur und Sport
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Vorberatung
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Gestoppt
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Ausschuss für Wirtschaftsentwicklung und Gewerbeförderung
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Vorberatung
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Gestoppt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wiek beschließt eine Bauleitplanung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes grundsätzlich anzustreben.
Der Antragsteller soll die Kosten für die Aufstellung der Bauleitplanung und ggf. der erforderlichen Änderung des Flächennutzungsplanes vollumfänglich übernehmen.
Sachverhalt
Mit Datum vom 02.06.2020 fragte ein Unternehmen die Bebauungsmöglichkeit der Grundstücke Straße der DSF (abgebrochener Block) für einen Lebensmittelmarkt an.
Der Bau eines Lebensmittelmarktes setzt eine Bauleitplanung voraus.
Daher steht die Frage, ob die Gemeinde Wiek hier eine Bauleitplanung (B-Plan; ggf. Änderung FNP) anstreben würde.
Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen sobald und soweit dies für eine
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von
Bauleitplänen….besteht kein Anspruch (§ 1 Abs. 3 BauGB). Städtebauliche
Ordnung und Entwicklung erstreckt sich in der Regel und laut Rechtsprechung
nicht auf einzelne Grundstücke, sondern dient dazu, Teile eines Ortes oder ganze
Ortsteile zu ordnen und zu entwickeln. Dabei sind unter Ordnung gute Zuordnung
der Nutzungen nach den Bedürfnissen der Einwohner, Verträglichkeit von
Nutzungsarten und Nutzungsdichten untereinander, Harmonie und Ortsbild im
Städtebau und auch ein logischer, wirtschaftlicher Aufbau des gesamten
Gemeindegefüges zu verstehen.
Bei einer Planung ist regelmäßig der gemeindliche Bedarf vor Beginn der Planung
zu prüfen. Das heißt, dass…. „Bedarfsprüfungen den Zweck erfüllen müssen,
sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob ein Vorhaben gemäß der Zielsetzung des
jeweiligen Fachgesetzes, das die Bedarfsprüfung vorschreibt, angesichts der
Auswirkungen auf Rechte Dritte, die Umwelt und die öffentlichen Haushalte
(durch die Gemeinde) benötigt wird. Die Entscheidung über ein „Brauchen wir
das?“ ist somit die Voraussetzung, um in die weitere Planung eintreten zu
können. „ (Zitat Köck/Faßbender Uni/UFZ Leipzig).
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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868 kB
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2
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(wie Dokument)
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467,7 kB
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3
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(wie Dokument)
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1,4 MB
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