Beschlussvorlage - 052.07.158/21

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt, den Widerspruch gegen den Teilanerkennungs- und Teilrückforderungsbescheid des LFI vom 21.01.2020 zur Schlussabrechnung Lohme zurück zu nehmen.

 

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Sachverhalt

Die Sanierungssatzung als Grundlage für die Städtebauförderung der Gemeinde wurde am 30.03.2004 beschlossen. Mit den bereitgestellten Fördermitteln konnten Ziele und Zwecke, die mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes verfolgt wurden zum größten Teil erreicht werden. Die geplanten öffentlichen und privaten Maßnahmen sind teilweise umgesetzt worden. Die Sanierung im Ortskern war damit durchgeführt und es konnte entsprechend § 162 (2) BauGB die Aufhebung der Sanierungssatzung beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht werden. Dies unterstreicht auch die vom Zuwendungsgeber (Land MV) festgelegte Frist für die Durchführung der Sanierung zum 31.12.2017. Die entsprechende Schlussabrechnung (erarbeitet durch die BauBeCon) zu diesem Stichtag wurde im LFI eingereicht und geprüft. Mit dem Teilanerkennungs- und Teilrückforderungsbescheid vom 21.01.2020 wurden von der Gemeinde Lohme 338.449,55 EUR Fördermittel zurückgefordert. Diese wurden zurückgezahlt, gleichzeitig hatte die Gemeinde Lohme Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt. Mit diesem Sachverhalt wurde die Rechtsanwaltskanzlei Sievers in Greifswald konfrontiert. Coronabedingt konnte eine Prüfung der Unterlagen vor Ort nicht stattfinden, angeforderte Unterlagen wurden per mail übersandt. Nach rechtlicher Würdigung dieser teilte mir die Anwaltskanzlei mit, dass eine Rücknahme des Widerspruchs denkbar ist, sofern von Seiten der BauBeCon keine abweichende Einschätzung erfolgt. Im Zuge der Anhörung zum Teilrückforderungsbescheid hatte die BauBeCon bereits einen Großteil der letztendlich dem Bescheid zu Grunde liegenden Rückforderung für zutreffend erachtet. Nach Zustellung des Bescheides wurde der Gemeinde zur Zahlung und Anerkennung durch den Sanierungsträger geraten. Mit diesem endgültigen Bescheid des LFI ist die Sanierungsträgertätigkeit beendet.

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Finanz. Auswirkung

Haushaltsmäßige Belastung:

Ja:

 

 

Nein:

x 

 

Kosten:                                                                                                

 

Folgekosten:

 

Sachkonto:

 

Stehen die Mittel zur Verfügung:                                                       

Ja: 

 

 

Nein:

 

 

 

 

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Anlagen

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