Informationsvorlage - 101.07.225/21
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag des Grundstückseigentümers auf Aufstellung eines Bebauungsplanes für einen Teilbereich der ehemaligen Liegenschaft der sowjetischen Streitkräfte in Wiek (Gerhart-Hauptmann-Straße)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Bauleitplanung
- Bearbeiter:
- Birgit Riedel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr
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Entscheidung
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08.09.2021
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Sachverhalt
Mit Datum vom 4.8.2021 hat der neue Eigentümer der Flurstücke 112 und 11/2 der Gemarkung Wiek, Flur 1 seine Planungsabsichten konkretisiert und einen Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Errichtung von Mehrgenerationenhäusern mit hoher Energieeffizienz mit kleineren Gewerbeeinheiten gestellt (ausführlicher Antrag in der Anlage).
Hinweise des Bauamtes zur Entscheidungsfindung:
Die Grundstücke befinden sich im Außenbereich nach § 35 BauGB. Für eine bauliche Entwicklung muss eine Bauleitplanung durch die Gemeinde aufgestellt werden. Der Flächennutzungsplan muss bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ergänzt werden (§ 8 Abs. 2 BauGB). Derzeitig sind die beantragten Flächen im Flächennutzungsplan unbeplant, da sie in der Genehmigung von 1993 als Gewerbegebiet versagt wurden.
Die Gemeinden haben Bauleitpläne auszustellen, sobald und soweit es für eine geordnete städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht kein Anspruch. Ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden (§ 1 Abs. 3 BauGB)
Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr möge entscheiden, ob die für die Gemeindevertretung erforderliche Beschlussvorlage zustimmend oder ablehnend vorbereitet werden soll. )
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,7 MB
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2
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(wie Dokument)
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108,6 kB
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3
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(wie Dokument)
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2,4 MB
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